Minijobber einstellen als Selbstständiger: 603-Euro-Grenze 2026, Pauschalabgaben und Anmeldung bei der Minijob-Zentrale mit Rechenbeispiel
Mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro steigt die Minijob-Grenze 2026 auf 603 Euro. Sie erfahren, wie Sie Ihre erste Aushilfe korrekt anmelden, welche Pauschalabgaben und Umlagen anfallen und was ein Minijob Sie tatsächlich kostet.
Veröffentlicht am 29. Oktober 2026 · 7 Min. Lesezeit

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Sie eine Aushilfe mit bis zu 603 Euro im Monat als Minijobber beschäftigen. Für eine Aushilfe in einem gewerblichen Betrieb zahlen Sie als Selbstständiger rund 31 Prozent Pauschalabgaben auf den Lohn. Hinzu kommt der Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Die Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, der 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde steigt. Dieser Artikel zeigt, wie Sie Ihre erste Aushilfe bei der Minijob-Zentrale anmelden, welche Abgaben und Umlagen anfallen und was der Minijob Sie im Monat tatsächlich kostet. Alle Werte haben den Stand Januar 2026.
Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat
Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch. Sie wird nach einer festen Formel aus dem Mindestlohn berechnet: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Mit 13,90 Euro ergibt das 602,33 Euro, aufgerundet also 603 Euro. Im Jahr 2025 lag die Grenze noch bei 556 Euro. Die Erhöhung des Mindestlohns hat die Bundesregierung per Verordnung auf Basis der Empfehlung der Mindestlohnkommission beschlossen. Für 2027 ist bereits ein Mindestlohn von 14,60 Euro festgelegt, die Minijob-Grenze steigt dann erneut.
Die Rechtsgrundlage für die Geringfügigkeit steht in § 8 SGB IV. Die pauschalen Beiträge des Arbeitgebers regeln § 249b SGB V für die Krankenversicherung und § 172 SGB VI für die Rentenversicherung. Die Pauschsteuer von 2 Prozent ergibt sich aus § 40a EStG. Liegt der Verdienst über 603 Euro, beginnt der Übergangsbereich, der sogenannte Midijob. Er reicht bis 2.000 Euro im Monat und ist voll sozialversicherungspflichtig, wenn auch mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen.
Für die Praxis heißt das: Bei 13,90 Euro Stundenlohn darf Ihre Aushilfe rechnerisch höchstens 43,38 Stunden im Monat arbeiten. Zahlen Sie mehr als den Mindestlohn, sinkt die zulässige Stundenzahl entsprechend. Ein Minijob mit fester Stundenzahl von 10 Stunden pro Woche funktioniert 2026 nur noch knapp, weil ein Monat im Schnitt 4,33 Wochen hat.
Rund 31 Prozent Pauschalabgaben kommen auf den Lohn
Als Arbeitgeber eines gewerblichen Minijobs tragen Sie die Abgaben fast vollständig selbst. Die Minijob-Zentrale zieht alle Beträge gesammelt per Lastschrift ein, Sie müssen also nicht mit Krankenkasse, Rentenversicherung und Finanzamt einzeln abrechnen. Gewerblich ist jeder Minijob in einem Unternehmen, auch wenn Sie als Freiberufler ohne Gewerbeanmeldung arbeiten. Die günstigeren Sätze für Privathaushalte gelten nur, wenn die Aushilfe ausschließlich privat im Haushalt tätig ist.
Die folgende Tabelle zeigt die Abgaben, die Sie auf den Bruttolohn zahlen (Stand Januar 2026):
| Abgabe | Satz | Hinweis |
|---|---|---|
| Krankenversicherung pauschal | 13 % | entfällt bei privat versicherten Minijobbern |
| Rentenversicherung | 15 % | Arbeitgeberanteil, fällt immer an |
| Pauschsteuer | 2 % | alternativ Besteuerung nach Lohnsteuermerkmalen |
| Umlage U1 (Krankheit) | 0,80 % | Erstattung von 80 % der Lohnfortzahlung |
| Umlage U2 (Mutterschaft) | 0,22 % | Erstattung zu 100 % |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | wird mit den anderen Abgaben eingezogen |
| Summe | 31,17 % | ohne Berufsgenossenschaft |
Die Umlagesätze kann die Minijob-Zentrale zum Jahreswechsel anpassen. Prüfen Sie die aktuellen Werte vor der ersten Abrechnung direkt bei der Minijob-Zentrale, dort finden Sie auch einen Gleitzonen- und Minijobrechner.
Den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlen Sie gesondert an Ihre Berufsgenossenschaft. Seine Höhe hängt von der Branche, der Gefahrklasse und der Lohnsumme ab. Für ein Büro liegt er meist deutlich niedriger als für einen Handwerksbetrieb. Eine verlässliche Pauschale lässt sich deshalb nicht nennen. Auch der Minijobber selbst zahlt etwas, sofern er sich nicht befreien lässt: 3,6 Prozent Eigenanteil zur Rentenversicherung, die Differenz zwischen dem vollen Beitragssatz von 18,6 Prozent und Ihren 15 Prozent.
Rechenbeispiel: Was eine Aushilfe mit 600 Euro Lohn tatsächlich kostet
Nehmen wir eine selbstständige Grafikdesignerin, die für Ablage, Rechnungsversand und Kundentelefon eine Aushilfe einstellt. Die Aushilfe arbeitet 40 Stunden im Monat zu 15 Euro pro Stunde und ist gesetzlich krankenversichert. Sie hat keinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung gestellt. Der Bruttolohn beträgt 600 Euro und liegt damit unter der Grenze von 603 Euro.
Die Arbeitgeberabgaben berechnen sich so:
Krankenversicherung: 600 Euro × 13 % = 78,00 Euro
Rentenversicherung: 600 Euro × 15 % = 90,00 Euro
Pauschsteuer: 600 Euro × 2 % = 12,00 Euro
Umlage U1: 600 Euro × 0,80 % = 4,80 Euro
Umlage U2: 600 Euro × 0,22 % = 1,32 Euro
Insolvenzgeldumlage: 600 Euro × 0,15 % = 0,90 Euro
Zusammen sind das 187,02 Euro im Monat. Die Gesamtkosten liegen also bei 787,02 Euro monatlich, aufs Jahr gerechnet bei 9.444,24 Euro, zuzüglich Berufsgenossenschaft. Lohn und Abgaben sind in voller Höhe Betriebsausgaben und mindern Ihren Gewinn.
Die Aushilfe bekommt nicht die vollen 600 Euro ausgezahlt. Ihr Rentenversicherungsanteil von 3,6 Prozent, also 21,60 Euro, wird vom Lohn einbehalten. Ausgezahlt werden 578,40 Euro. Lässt sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien, erhält sie die vollen 600 Euro, Ihre Kosten bleiben gleich.
Anders sieht es aus, wenn die Aushilfe privat krankenversichert ist, etwa als Beamtenkind oder Studentin in einer privaten Versicherung. Dann entfallen die 13 Prozent Krankenversicherung. Die Abgaben sinken auf 109,02 Euro, die Gesamtkosten auf 709,02 Euro im Monat. Diese Information müssen Sie vor der Anmeldung erfragen, weil sie den Beitragsgruppenschlüssel verändert.
Grenzfälle: Wann aus dem Minijob etwas anderes wird
Die Grenze von 603 Euro gilt im Monatsdurchschnitt über das Jahr. Schwankt der Verdienst, prüfen Sie vorausschauend, ob der Jahresverdienst 7.236 Euro (12 × 603 Euro) übersteigt. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten ist erlaubt, etwa wenn eine Kollegin krank wird und die Aushilfe einspringt. Das darf in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres passieren, und der Monatsverdienst darf dabei maximal das Doppelte der Grenze erreichen, also 1.206 Euro. Der Jahresverdienst kann so auf höchstens 8.442 Euro steigen. Eine geplante Weihnachtsprämie oder regelmäßige Mehrarbeit zählt nicht als unvorhersehbar.
Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld rechnen Sie mit ein, wenn darauf ein Anspruch besteht. Ein Weihnachtsgeld von 300 Euro bei 580 Euro Monatslohn ergibt 7.260 Euro im Jahr. Das liegt über 7.236 Euro, und der Minijob wird zum Midijob. Wer solche Zahlungen plant, senkt den Monatslohn entsprechend.
Weitere Konstellationen, die Sie vor der Einstellung abfragen sollten:
Die Person hat bereits einen anderen Minijob. Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet, über 603 Euro entfällt die Geringfügigkeit für alle.
Die Person hat eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Ein einziger Minijob daneben bleibt pauschal, ein zweiter wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.
Die Person bezieht Bürgergeld oder Arbeitslosengeld. Der Minijob ist möglich, die Anrechnung beim Leistungsträger klärt aber die Aushilfe selbst.
Die Person arbeitet nur saisonal. Dann kommt eine kurzfristige Beschäftigung in Frage: höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, ohne Verdienstgrenze, aber nur, wenn die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Ein eigener Grenzfall ist der Minijob für Ehepartner oder Lebenspartner. Er ist zulässig, das Finanzamt erkennt die Kosten aber nur an, wenn der Vertrag wie unter Fremden gestaltet und tatsächlich durchgeführt wird. Dazu gehören ein schriftlicher Vertrag, Arbeitszeitnachweise und die Überweisung des Lohns auf ein Konto, über das der Partner verfügt. Hier lohnt vor Vertragsschluss eine kurze Abstimmung mit einer Steuerberaterin, weil Betriebsprüfungen diesen Punkt regelmäßig aufgreifen.
Anmeldung bei der Minijob-Zentrale in fünf Schritten
Bevor Ihre Aushilfe den ersten Arbeitstag hat, brauchen Sie eine Betriebsnummer. Ohne sie können Sie keine Meldung abgeben. Der Rest des Ablaufs ist in einem Nachmittag erledigt, sofern Sie alle Daten der Aushilfe vorliegen haben.
1.Betriebsnummer beantragen: Die Nummer vergibt der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit kostenlos über ein Online-Formular. Planen Sie einige Tage Vorlauf ein.
2.Daten der Aushilfe einholen: Rentenversicherungsnummer, Steuer-Identifikationsnummer, Krankenkasse beziehungsweise Nachweis der privaten Versicherung, Angaben zu weiteren Beschäftigungen sowie eine Entscheidung zur Rentenversicherung.
3.Arbeitsvertrag und Nachweis der Arbeitsbedingungen ausstellen: Nach dem Nachweisgesetz müssen die wesentlichen Bedingungen schriftlich vorliegen, darunter Lohn, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungsfristen.
4.Anmeldung abgeben: Die Meldung geht elektronisch an die Minijob-Zentrale, entweder über ein Lohnprogramm oder über das kostenlose Portal sv.net. Für einen gewerblichen Minijob nutzen Sie den Personengruppenschlüssel 109 und in der Regel den Beitragsgruppenschlüssel 6500. Bei privat Versicherten lautet er 0500, bei Befreiung von der Rentenversicherung steht an zweiter Stelle eine 3.
5.SEPA-Lastschriftmandat erteilen: Damit zieht die Minijob-Zentrale die Abgaben automatisch ein. Das Mandat ist freiwillig, erspart Ihnen aber jeden Monat die Überweisung vor einer festen Frist.
Parallel melden Sie den Betrieb bei der zuständigen Berufsgenossenschaft an, sofern das noch nicht geschehen ist. Welche BG für Ihre Branche zuständig ist, ermitteln Sie über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Die Anmeldung muss innerhalb einer Woche nach Eröffnung des Unternehmens erfolgen, spätestens aber mit dem ersten Mitarbeiter.
Möchte Ihre Aushilfe sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, reicht sie dafür einen schriftlichen Antrag bei Ihnen ein. Sie bewahren ihn in den Lohnunterlagen auf und teilen der Minijob-Zentrale die Befreiung mit der nächsten Meldung mit. Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer des Minijobs und lässt sich nicht widerrufen.
Fristen, laufende Pflichten und Folgen bei Versäumnis
Die Anmeldung muss mit der ersten folgenden Lohnabrechnung eingehen, spätestens sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn. In bestimmten Branchen wie Gastronomie, Bau, Gebäudereinigung oder Spedition gilt eine Sofortmeldung, die spätestens bei Arbeitsaufnahme abgegeben sein muss. Endet der Minijob, melden Sie die Aushilfe ebenfalls innerhalb von sechs Wochen ab.
Jeden Monat übermitteln Sie einen Beitragsnachweis. Er muss der Minijob-Zentrale spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags vorliegen. Fällig werden die Abgaben am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats, also noch bevor Sie den Lohn für diesen Monat oft überhaupt ausgezahlt haben. Einmal im Jahr kommen zwei weitere Meldungen hinzu: die Jahresmeldung zur Sozialversicherung bis zum 15. Februar des Folgejahres und der Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft bis zum 16. Februar.
Für gewerbliche Minijobs gilt eine Aufzeichnungspflicht nach § 17 Mindestlohngesetz. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit halten Sie spätestens sieben Tage nach dem Arbeitstag fest und bewahren die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre auf. Eine einfache Tabelle mit Datum, Uhrzeiten und Unterschrift genügt, eine Software brauchen Sie dafür nicht.
Wer zu spät zahlt, muss mit Säumniszuschlägen rechnen: 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro abgerundeten Betrags für jeden angefangenen Monat. Bei verspäteten oder fehlenden Meldungen können Bußgelder dazukommen. Teurer wird es, wenn bei einer Prüfung der Rentenversicherung herauskommt, dass die Grenze überschritten war. Dann fordert die Prüfung die vollen Sozialversicherungsbeiträge nach, auch den Arbeitnehmeranteil, den Sie von der Aushilfe für zurückliegende Monate nur sehr eingeschränkt zurückholen dürfen.
Häufige Fehler bei der ersten Aushilfe
Der häufigste Fehler betrifft die Stundenzahl. Viele Arbeitgeber haben Verträge aus dem Vorjahr mit fester Stundenzahl, etwa 40 Stunden zu 14 Euro, und vergessen die Anpassung an den Mindestlohn. Bei 13,90 Euro bleibt das zwar legal, aber jede Lohnerhöhung über 15 Euro bei 40 Stunden sprengt die Grenze. Rechnen Sie zum Jahreswechsel jeden Vertrag neu.
Der zweite Fehler ist der fehlende Arbeitsvertrag. Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Feiertagsvergütung. Wer das ignoriert, verliert zusätzlich die Erstattung aus der Umlage U1, weil ohne korrekte Abrechnung kein Antrag möglich ist. Bei einer Aushilfe mit zwei Arbeitstagen pro Woche ergibt sich ein gesetzlicher Mindesturlaub von acht Arbeitstagen im Jahr.
Ebenfalls verbreitet:
Die Frage nach weiteren Minijobs wird nicht gestellt oder nicht dokumentiert.
Die Aushilfe ist privat versichert, wird aber mit 13 Prozent Krankenversicherung angemeldet, oder umgekehrt.
Der Lohn wird bar ohne Quittung gezahlt, was bei einer Prüfung weder für das Finanzamt noch für die Rentenversicherung nachvollziehbar ist.
Die Berufsgenossenschaft wird vergessen, weil die Minijob-Zentrale vermeintlich alles abdeckt.
FAQ: Antworten auf typische Zusatzfragen
Brauche ich als Kleinunternehmer oder Freiberufler eine Lohnsoftware?
Für einen einzelnen Minijobber reicht das kostenlose Portal sv.net für Meldungen und Beitragsnachweise. Eine Lohnsoftware lohnt sich, sobald Sie mehrere Beschäftigte oder schwankende Arbeitszeiten haben. Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer hat mit der Lohnabrechnung nichts zu tun.
Kann ich statt der 2 Prozent Pauschsteuer nach Steuerklasse abrechnen?
Ja, das ist möglich und kann für die Aushilfe günstiger sein, etwa bei Steuerklasse I ohne weiteres Einkommen. Dann melden Sie die Lohnsteuer über die Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt statt über die Minijob-Zentrale.
Was passiert, wenn meine Aushilfe krank wird?
Sie zahlen den Lohn bis zu sechs Wochen weiter. Über die Umlage U1 beantragen Sie bei der Minijob-Zentrale die Erstattung von 80 Prozent des fortgezahlten Lohns. Den Antrag stellen Sie elektronisch, wieder über Lohnprogramm oder sv.net.
Darf ich einen Schüler als Minijobber beschäftigen?
Ja, mit Einschränkungen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz bei Minderjährigen. Für Schüler unter 18 Jahren gilt der Mindestlohn nicht, wenn sie keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Für eine Erstberatung zu Jugendlichen im Betrieb ist Ihre IHK oder Handwerkskammer zuständig.
Was ist der nächste Schritt nach dem Lesen?
Beantragen Sie die Betriebsnummer, bevor Sie eine Zusage geben. Sie ist der einzige Schritt mit Wartezeit, alles Weitere lässt sich am ersten Arbeitstag der Aushilfe erledigen.