Reverse-Charge-Verfahren für Selbstständige: § 13b UStG, Auslandsleistungen und Rechnungshinweis mit Rechenbeispiel
Sie buchen Software aus den USA, beauftragen eine Agentur in Österreich oder arbeiten für Kunden im EU-Ausland? Dann greift oft das Reverse-Charge-Verfahren. Wir erklären, wann die Steuerschuld auf Sie übergeht, welcher Hinweis auf die Rechnung gehört und wie Sie Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Voranmeldung korrekt eintragen.
Veröffentlicht am 16. Oktober 2026 · 7 Min. Lesezeit

Sie bezahlen eine Agentur in Wien, ein Software-Abo aus Kalifornien oder schreiben eine Rechnung an einen Kunden in Amsterdam? Dann gilt in den meisten Fällen das Reverse-Charge-Verfahren: Die Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger, nicht der Anbieter. Bei einer Agenturrechnung über 4.000 Euro netto melden Sie selbst 760 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt (19 Prozent, Stand Januar 2026). Als Regelbesteuerer ziehen Sie im selben Monat 760 Euro als Vorsteuer wieder ab.
Für Kleinunternehmer geht diese Rechnung nicht auf. Sie zahlen die Steuer und bekommen sie nicht zurück. Welche Fälle unter das Verfahren fallen, welcher Hinweis auf die Rechnung gehört und in welche Kennzahlen der Voranmeldung die Beträge kommen, steht in den folgenden Abschnitten.
Beim Reverse-Charge-Verfahren schulden Sie als Empfänger die Umsatzsteuer
Normalerweise berechnet der Leistende die Umsatzsteuer, weist sie auf der Rechnung aus und führt sie an sein Finanzamt ab. Ein Anbieter aus Österreich oder den USA müsste sich dafür in Deutschland steuerlich registrieren. Das Reverse-Charge-Verfahren erspart ihm diesen Schritt. Er stellt eine Nettorechnung, und die Steuerschuld geht auf Sie als Auftraggeber über.
In der Praxis betrifft das Selbstständige häufiger, als viele glauben. Typische Fälle sind:
Werbeanzeigen bei Meta oder Google, abgerechnet über Gesellschaften in Irland
Software-Abos und Cloud-Dienste von Anbietern mit Sitz in der EU oder in Drittstaaten
Leistungen von Designern, Übersetzerinnen oder Programmierern aus dem Ausland
Ihre eigenen Leistungen an Geschäftskunden in anderen EU-Staaten, bei denen dort der Kunde die Steuer schuldet
Für Regelbesteuerer gleichen sich Umsatzsteuer und Vorsteuer in diesen Fällen meist aus. Die Pflicht zur Meldung bleibt trotzdem bestehen. Fehlt der Eintrag in der Voranmeldung, ist sie unvollständig. Das gilt auch dann, wenn am Ende kein Cent zusätzlich fällig wäre.
§ 13b UStG und § 3a UStG legen fest, wann die Steuerschuld übergeht
Zwei Vorschriften greifen ineinander. Nach § 3a Abs. 2 UStG wird eine sonstige Leistung an einen Unternehmer dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Bucht ein Gründer aus Köln eine Beratung in Wien, liegt der Leistungsort deshalb in Deutschland. Erst wenn der Ort in Deutschland liegt und der Leistende im Ausland ansässig ist, kommt § 13b UStG ins Spiel. Er bestimmt, dass dann der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
Innerhalb von § 13b unterscheidet das Gesetz zwei Fälle, die sich beim Entstehungszeitpunkt und in der Voranmeldung unterscheiden:
| Fall | Rechtsgrundlage | Steuer entsteht | Kennzahlen Voranmeldung |
|---|---|---|---|
| Sonstige Leistung eines Unternehmers aus einem anderen EU-Staat, Ort nach § 3a Abs. 2 | § 13b Abs. 1 UStG | mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde | Kz 46 (netto), Kz 47 (Steuer) |
| Werklieferungen und andere sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, also auch aus Drittstaaten wie den USA oder der Schweiz | § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG | mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats nach der Leistung | Kz 52 (netto), Kz 53 (Steuer) |
| Abziehbare Vorsteuer aus allen § 13b-Fällen | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG | im selben Zeitraum wie die Steuer | Kz 67 |
Die Steuer schulden Sie nach § 13b Abs. 5 UStG nur, wenn Sie Unternehmer oder juristische Person sind. Privatpersonen sind ausgenommen. Für den Vorsteuerabzug brauchen Sie keine Rechnung mit ausgewiesener Steuer. Maßgeblich ist, dass die Leistung für Ihr Unternehmen ausgeführt wurde.
Rechenbeispiel: So tragen Sie die Beträge in die Voranmeldung ein
Eine selbstständige Webdesignerin aus Leipzig versteuert regulär und gibt ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich ab. Im März 2026 fallen folgende Vorgänge an:
1.Eine Agentur aus Wien übernimmt für sie ein Kampagnenkonzept und berechnet 4.000 Euro netto.
2.Ein US-Anbieter stellt ihr ein Software-Abo über 300 Euro in Rechnung, ohne Umsatzsteuer.
3.Sie selbst berechnet einem Geschäftskunden in den Niederlanden 6.000 Euro netto für einen Website-Relaunch.
4.An deutsche Kunden gehen Rechnungen über 10.000 Euro netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer.
5.Aus deutschen Eingangsrechnungen hat sie 400 Euro Vorsteuer.
Daraus ergibt sich folgende Rechnung:
| Vorgang | Kennzahl | Bemessungsgrundlage | Steuer |
|---|---|---|---|
| Inlandsumsätze 19 % | Kz 81 | 10.000 € | 1.900 € |
| Agentur Wien, § 13b Abs. 1 | Kz 46 / 47 | 4.000 € | 760 € |
| US-Software, § 13b Abs. 2 Nr. 1 | Kz 52 / 53 | 300 € | 57 € |
| Leistung Niederlande | Kz 21 | 6.000 € | keine |
| Vorsteuer Inland | Kz 66 | −400 € | |
| Vorsteuer aus § 13b | Kz 67 | −817 € | |
| Zahllast März | 1.500 € |
Der Rechenweg lautet: 1.900 + 760 + 57 = 2.717 Euro Umsatzsteuer. Davon gehen 400 + 817 = 1.217 Euro Vorsteuer ab, es bleiben 1.500 Euro. Ohne die beiden Auslandsrechnungen käme sie auf dasselbe Ergebnis. Die 817 Euro tauchen in der Voranmeldung zweimal auf, einmal als Steuer und einmal als Vorsteuer, und heben sich gegenseitig auf.
Bei einer Kleinunternehmerin sähe derselbe Monat anders aus. Für Leistungen nach § 13b schuldet sie die Steuer trotz Kleinunternehmerregelung, denn § 13b Abs. 8 UStG schließt § 19 UStG für diese Fälle aus. Einen Vorsteuerabzug hat sie nicht. Die Wiener Agentur kostet sie damit 4.760 Euro, die US-Software 357 Euro. Für diesen Monat muss sie nach § 18 Abs. 4a UStG eine Voranmeldung abgeben, obwohl sie sonst davon befreit ist.
Ausnahmen und Grenzfälle beim Reverse-Charge-Verfahren
Die meisten Fehler entstehen bei Leistungen, die nach Reverse Charge aussehen und trotzdem anders behandelt werden. Entscheidend ist immer zuerst der Leistungsort. Liegt er im Ausland, gibt es in Deutschland keine Umsatzsteuer und folglich auch kein § 13b.
Hotel und Restaurant im Ausland. Übernachten Sie auf einer Dienstreise in Wien, liegt der Leistungsort beim Grundstück, also in Österreich (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG). Das Hotel berechnet österreichische Umsatzsteuer. Diese ziehen Sie in der deutschen Voranmeldung nicht als Vorsteuer ab. Erstattet wird sie nur über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren, das über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern läuft. Für Restaurantbesuche gilt dasselbe Prinzip: Ort ist das Ausland.
Messen und Kongresse in Deutschland. Kaufen Sie bei einem ausländischen Veranstalter ein Ticket für eine Messe im Inland, gilt § 13b nicht. Ausgenommen sind nach § 13b Abs. 6 UStG unter anderem Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland, bestimmte Personenbeförderungen sowie Restaurationsleistungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen und Zügen.
Ausländischer Anbieter berechnet deutsche Umsatzsteuer. Viele Plattformen behandeln Sie als Privatkunden, solange Sie im Kundenkonto keine USt-IdNr. hinterlegen, und berechnen dann deutsche Umsatzsteuer. Ist der Anbieter im Ausland ansässig, bleiben Sie trotzdem nach § 13b Steuerschuldner. Die zu Unrecht ausgewiesene Steuer ist nicht als Vorsteuer abziehbar. Lassen Sie sich in diesem Fall eine korrigierte Rechnung ausstellen. Bei Anbietern, die eine deutsche Niederlassung haben und von dort leisten, ist der Ausweis deutscher Steuer dagegen korrekt. Im Zweifel klärt ein Blick auf den Rechnungskopf, welche Gesellschaft leistet.
Ihre Leistungen an Kunden in Drittstaaten. Ein Auftrag für ein Unternehmen in Zürich ist in Deutschland nicht steuerbar. Er gehört in Kennzahl 45, eine Zusammenfassende Meldung fällt nicht an. Das deutsche Recht schreibt hier keinen bestimmten Wortlaut vor. Üblich ist ein Hinweis, dass die Leistung im Inland nicht steuerbar ist. Ob das Land des Kunden selbst eine Angabe verlangt, regelt dessen Steuerrecht.
Nachweis der Unternehmereigenschaft. Den Leistungsort nach § 3a Abs. 2 dürfen Sie nur annehmen, wenn Ihr Kunde tatsächlich Unternehmer ist. Bei EU-Kunden genügt im Regelfall eine gültige USt-IdNr. Diese prüfen Sie über das VIES-System der EU-Kommission und legen den Ausdruck zur Rechnung. Bei Drittlandskunden eignet sich etwa eine Bescheinigung der dortigen Steuerbehörde.
Inländisches Reverse Charge. § 13b Abs. 2 erfasst auch Inlandsfälle, etwa Bauleistungen, Gebäudereinigung oder Lieferungen von Mobilfunkgeräten ab bestimmten Beträgen. Für Bauleistungen tritt die Umkehr nur ein, wenn der Empfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Diese Fälle folgen eigenen Regeln. Lassen Sie sie im Zweifel von einer Steuerberaterin prüfen, denn Fehler fallen hier oft erst bei der Betriebsprüfung auf.
Rechnungshinweis: Diese Angaben gehören auf Ihre Reverse-Charge-Rechnung
Stellen Sie selbst eine Rechnung, bei der der Kunde die Steuer schuldet, verlangt § 14a Abs. 5 UStG den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Eine Formulierung in der Sprache des Kunden ist zulässig, etwa „Reverse Charge“ oder „Autoliquidation“. Umsatzsteuer weisen Sie nicht aus. Schreiben Sie trotzdem 19 Prozent auf die Rechnung, schulden Sie diesen Betrag nach § 14c UStG zusätzlich an das deutsche Finanzamt.
Für sonstige Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten gelten nach § 14a Abs. 1 UStG weitere Pflichtangaben. Zusätzlich zu den üblichen Angaben aus § 14 Abs. 4 UStG gehört Folgendes auf die Rechnung:
Ihre eigene USt-IdNr., die Steuernummer reicht bei diesen Rechnungen nicht aus
die USt-IdNr. des Kunden
der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
der Nettobetrag ohne Steuerausweis
Ein Musterhinweis in der Fußzeile kann so lauten: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge). USt-IdNr. Leistender: DE…, USt-IdNr. Leistungsempfänger: NL…“. Haben Sie noch keine USt-IdNr., beantragen Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern. Wer bei der steuerlichen Erfassung den Fragebogen ausgefüllt und die Nummer dort beantragt hat, bekommt sie in der Regel automatisch zugeschickt.
Fristen für Voranmeldung, Zusammenfassende Meldung und Rechnung
Für § 13b-Fälle gelten keine Sonderfristen bei der Voranmeldung. Sie geht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch über ELSTER ans Finanzamt. Mit Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist um einen Monat. Wichtig ist der richtige Monat: Bei EU-Leistungen nach § 13b Abs. 1 zählt der Monat der Leistung, bei Drittlandsleistungen das Rechnungsdatum, spätestens der Folgemonat. Bei Dauerleistungen aus der EU, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, entsteht die Steuer nach § 13b Abs. 3 UStG spätestens mit Ablauf jedes Kalenderjahres.
Erbringen Sie Leistungen an EU-Unternehmer, kommen zwei weitere Fristen hinzu. Die Rechnung müssen Sie bis zum 15. Tag des Folgemonats ausstellen. Die Umsätze melden Sie außerdem in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG. Für sonstige Leistungen ist der Meldezeitraum das Kalendervierteljahr, abzugeben bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals über das BZSt-Online-Portal. Eine monatliche Abgabe ist freiwillig möglich.
| Pflicht | Frist | Gilt für |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer-Voranmeldung | 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums, mit Dauerfristverlängerung ein Monat später | alle § 13b-Fälle |
| Rechnung an EU-Unternehmer | 15. Tag des Folgemonats | Ihre Leistungen nach § 3a Abs. 2 in die EU |
| Zusammenfassende Meldung | 25. Tag nach Quartalsende | Ihre Leistungen an EU-Unternehmer |
Wer die Fristen versäumt, riskiert Kosten. Für verspätete Steueranmeldungen kann das Finanzamt nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Wird eine Zahllast zu spät gezahlt, entstehen nach § 240 AO Säumniszuschläge von 1 Prozent je angefangenem Monat. Fehlen § 13b-Umsätze in der Voranmeldung, korrigieren Sie das mit einer berichtigten Voranmeldung für den betroffenen Monat. Für Regelbesteuerer ergibt sich daraus meist keine Nachzahlung, Kleinunternehmer zahlen die Steuer dagegen nach.
Häufige Fehler beim Reverse-Charge-Verfahren
Der häufigste Fehler ist der fehlende Eintrag. Viele Gründer buchen Facebook-Werbung oder ein Software-Abo als Betriebsausgabe und vergessen, dass dafür Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Voranmeldung stehen müssen. Spätestens beim Abgleich mit der Zusammenfassenden Meldung des irischen Anbieters fällt das auf. Die Daten tauschen die EU-Finanzverwaltungen untereinander aus.
Fast ebenso oft landen EU- und Drittlandsleistungen in der falschen Kennzahl. Eine Rechnung aus Irland gehört in Kz 46/47, eine aus den USA in Kz 52/53. Beide Fälle haben unterschiedliche Entstehungszeitpunkte, das kann bei Rechnungen um den Monatswechsel den Zeitraum verschieben. Weitere typische Fehler:
Kleinunternehmer gehen davon aus, dass die Regelung auch für § 13b gilt, und melden nichts
Bei eigenen EU-Rechnungen fehlt die USt-IdNr. des Kunden oder sie ist ungültig, weil sie nie geprüft wurde
Die Zusammenfassende Meldung wird vergessen, obwohl der Umsatz in Kennzahl 21 steht
Ausländische Hotel-Umsatzsteuer wird als Vorsteuer in Kz 66 gebucht
Häufige Fragen zum Reverse-Charge-Verfahren
Brauche ich als Kleinunternehmer eine USt-IdNr.?
Für Einkäufe von EU-Unternehmen ist sie sehr nützlich. Ohne Nummer behandeln viele Anbieter Sie als Privatkunden und berechnen ihre heimische oder deutsche Steuer. Mit Nummer schulden Sie die Steuer nach § 13b selbst. Das kostet Kleinunternehmer im Ergebnis gleich viel, ist aber rechtlich der korrekte Weg.
Muss ich die Auslandsrechnung umrechnen, wenn sie in US-Dollar ausgestellt ist?
Ja. Die Bemessungsgrundlage geben Sie in Euro an. Maßgeblich sind nach § 16 Abs. 6 UStG die vom Bundesfinanzministerium monatlich veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat, in dem die Steuer entsteht. Die aktuellen Kurse finden Sie beim Bundesfinanzministerium.
Gilt Reverse Charge auch, wenn ich die Leistung privat nutze?
Erhalten Sie als Unternehmer eine Leistung ausschließlich für private Zwecke, liegt der Ort nach den Regeln für Privatkunden meist beim Anbieter. Dann berechnet dieser seine Steuer, § 13b greift nicht. Bei gemischter Nutzung gelten Sonderregeln für die Aufteilung der Vorsteuer.
Was passiert, wenn mein EU-Kunde keine gültige USt-IdNr. hat?
Dann fehlt der Nachweis, dass er Unternehmer ist. Ohne diesen Nachweis riskieren Sie, dass das Finanzamt den Leistungsort in Deutschland sieht und deutsche Umsatzsteuer verlangt. Prüfen Sie die Nummer deshalb vor der ersten Rechnung und bewahren Sie das Prüfergebnis auf.
Ab wann sollte ich mir Hilfe holen?
Bei gelegentlichen Software- und Werbekosten lassen sich die Einträge gut selbst erledigen. Bei Bauleistungen, Warenlieferungen ins Ausland oder Kunden in mehreren Staaten mit eigenen Registrierungspflichten lohnt sich der Blick einer Steuerberaterin auf die ersten Voranmeldungen.