Investitionsabzugsbetrag für Gründer: Voraussetzungen, 50-Prozent-Regel und Gewinngrenze mit Rechenbeispiel
Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Sie bis zu 50 Prozent geplanter Anschaffungskosten vorab steuerlich geltend machen. Wir erklären Voraussetzungen, Gewinngrenze, Fristen und Risiken und zeigen die Wirkung an einem Rechenbeispiel.
Veröffentlicht am 25. September 2026 · 7 Min. Lesezeit

Mit dem Investitionsabzugsbetrag ziehen Sie bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten eines geplanten Fahrzeugs oder einer Maschine vom Gewinn ab, und zwar bis zu drei Jahre vor dem Kauf. Voraussetzung ist ein Gewinn von höchstens 200.000 Euro im Jahr des Abzugs. Die Steuerlast verschiebt sich dadurch in spätere Jahre. Ein echter Vorteil entsteht über die Zinswirkung und, bei schwankenden Gewinnen, über die Progression. Alle Angaben in diesem Artikel haben den Stand Januar 2026.
Paragraf 7g EStG regelt den Investitionsabzugsbetrag seit 2020 mit 50 Prozent
Rechtsgrundlage sind die Absätze 1 bis 4 von § 7g des Einkommensteuergesetzes. Das Jahressteuergesetz 2020 hat die Vorschrift umgebaut. Der Abzug stieg von 40 auf 50 Prozent. Die früheren Betriebsvermögensgrenzen entfielen, an ihre Stelle trat eine einheitliche Gewinngrenze. Seither sind außerdem vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt. Diese Fassung gilt für Abzugsbeträge in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
Absatz 5 derselben Vorschrift enthält die Sonderabschreibung. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden, beträgt sie bis zu 40 Prozent. Sie lässt sich mit dem Investitionsabzugsbetrag kombinieren, setzt ihn aber nicht voraus. Die Finanzverwaltung hat Einzelheiten in einem BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 festgelegt.
Seit 2016 müssen Sie das geplante Wirtschaftsgut nicht mehr konkret benennen. Sie übermitteln mit der Steuererklärung nur die Summe der Abzugsbeträge elektronisch. Wer seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, trägt die Beträge in der Anlage EÜR ein. Bei bilanzierenden Betrieben erfolgt der Abzug außerhalb der Bilanz.
Begünstigt sind bewegliche Wirtschaftsgüter mit mindestens 90 Prozent betrieblicher Nutzung
Der Abzug ist nur für Wirtschaftsgüter mit bestimmten Eigenschaften möglich. Sie müssen abnutzbar und beweglich sein und zum Anlagevermögen gehören. Ob das Gut neu oder gebraucht ist, spielt keine Rolle. Typische Fälle sind:
Fahrzeuge, etwa ein Transporter oder ein Pkw mit Fahrtenbuch
Maschinen, Werkzeuge und technische Anlagen
Computer, Drucker und Büromöbel
geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Anschaffungsjahr sofort abgeschrieben werden
Ausgeschlossen sind Grundstücke und Gebäude. Auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Lizenzen fallen heraus. Umlaufvermögen ist ebenfalls nicht begünstigt, also Waren, die Sie weiterverkaufen.
Die Nutzungsbedingung verlangt am meisten Aufmerksamkeit. Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im gesamten darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Die Finanzverwaltung setzt dafür eine Grenze von mindestens 90 Prozent an. Alternativ darf das Gut in diesem Zeitraum vermietet sein. Kaufen Sie im März 2026, müssen Sie die Nutzung also bis zum 31. Dezember 2027 belegen können.
Bei einem Firmenwagen wird das zur Nachweisfrage. Mit der pauschalen 1-Prozent-Regel lässt sich die 90-Prozent-Grenze nicht belegen. Dafür brauchen Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch über den gesamten Zeitraum. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zählen dabei zur betrieblichen Nutzung.
Gewinngrenze und Höchstbetrag liegen jeweils bei 200.000 Euro
Im Wirtschaftsjahr des Abzugs darf der Gewinn 200.000 Euro nicht übersteigen. Maßgeblich ist der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags und vor Hinzurechnungen aus früheren Jahren. Die Grenze gilt gleichermaßen für die Einnahmenüberschussrechnung und die Bilanz. Bei einer GbR zählt der Gewinn der gesamten Gesellschaft. Einen Verlust dürfen Sie durch den Abzug erzeugen oder vergrößern, das erlaubt das Gesetz ausdrücklich.
Daneben gibt es eine Obergrenze für die Summe aller Abzüge. Pro Betrieb dürfen die Investitionsabzugsbeträge des laufenden Jahres und der drei vorangegangenen Jahre zusammen höchstens 200.000 Euro betragen. Beträge, die Sie inzwischen hinzugerechnet oder rückgängig gemacht haben, zählen dabei nicht mehr mit.
| Kennzahl | Wert (Stand Januar 2026) |
|---|---|
| Abzug | bis 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten |
| Gewinngrenze im Abzugsjahr | 200.000 Euro |
| Höchstbetrag je Betrieb | 200.000 Euro (Abzugsjahr plus drei Vorjahre) |
| Investitionsfrist | Ende des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Abzugsjahr |
| Betriebliche Nutzung | mindestens 90 %, im Anschaffungsjahr und im Folgejahr |
| Sonderabschreibung | bis 40 %, verteilbar auf fünf Jahre |
| Zinsen bei Rückgängigmachung | 0,15 % pro vollem Monat |
Rechenbeispiel: Physiotherapeutin kauft einen Pkw für 35.700 Euro
Eine selbstständige Physiotherapeutin behandelt überwiegend bei Hausbesuchen. Für 2026 plant sie einen eigenen Wagen für die Praxis. Privat fährt sie ein zweites Auto. Ihr Gewinn 2025 liegt vor dem Abzug bei 62.000 Euro. Ihre Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei, deshalb kann sie keine Vorsteuer ziehen. Maßgeblich ist folglich der Bruttopreis von 35.700 Euro, also 30.000 Euro netto plus 19 Prozent Umsatzsteuer.
Für 2025 macht sie 50 Prozent als Investitionsabzugsbetrag geltend:
35.700 Euro × 50 % = 17.850 Euro Abzug
Gewinn 2025: 62.000 Euro − 17.850 Euro = 44.150 Euro
Für das Beispiel nehmen wir einen Grenzsteuersatz von 30 Prozent an. Ihren eigenen Wert berechnen Sie mit dem Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums. Bei diesem Satz sinkt die Einkommensteuer für 2025 um rund 5.355 Euro. Die Kirchensteuer kommt gegebenenfalls noch hinzu.
Im Januar 2026 kauft sie den Wagen. Nun passieren drei Dinge. Der Abzug wird in Höhe von 50 Prozent der tatsächlichen Kosten dem Gewinn hinzugerechnet. Im Gegenzug darf sie die Anschaffungskosten um denselben Betrag herabsetzen. Das neutralisiert die Hinzurechnung, verkleinert aber die Basis der Abschreibung. Pkw haben laut amtlicher AfA-Tabelle eine Nutzungsdauer von sechs Jahren. Zusätzlich nutzt sie die Sonderabschreibung, weil ihr Gewinn 2025 unter 200.000 Euro lag.
| Position 2026 | mit Investitionsabzugsbetrag | ohne Investitionsabzugsbetrag |
|---|---|---|
| Hinzurechnung | + 17.850 € | – |
| Herabsetzung der Anschaffungskosten | − 17.850 € | – |
| Abschreibungsbasis | 17.850 € | 35.700 € |
| Lineare AfA (1/6) | − 2.975 € | − 5.950 € |
| Sonderabschreibung 40 % | − 7.140 € | − 14.280 € |
| Wirkung auf den Gewinn 2026 | − 10.115 € | − 20.230 € |
Über 2025 und 2026 zusammen mindern sich die Gewinne mit dem Abzug um 27.965 Euro, ohne ihn um 20.230 Euro. Die restlichen 7.735 Euro Buchwert schreibt sie in den Folgejahren ab. In der Summe setzt sie in beiden Varianten dieselben 35.700 Euro ab. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt: Rund die Hälfte der Kosten wirkt ein Jahr früher. Das verbessert ihre Liquidität genau in dem Jahr, in dem sie für den Kauf spart.
Im ersten Gründungsjahr wirkt der Abzug nur mit anderen Einkünften
Auch ein Betrieb, der sich noch im Aufbau befindet, kann den Investitionsabzugsbetrag nutzen. Das gilt schon im Jahr der Gründung, selbst wenn noch keine Umsätze fließen. Das Finanzamt kann bei einem neuen Betrieb allerdings nachfragen, ob die Investition realistisch geplant ist. Angebote, Kostenvoranschläge oder ein Finanzierungsplan belegen die Absicht.
Ob sich der Abzug lohnt, hängt an den übrigen Einkünften. Haben Sie im Gründungsjahr kein weiteres Einkommen, liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen ohnehin nahe am Grundfreibetrag. Ein zusätzlicher Verlust bringt dann erst über den Verlustvortrag in späteren Jahren etwas. Anders sieht es bei Nebenerwerbsgründern aus. Der Verlust aus der Selbstständigkeit mindert hier das Einkommen aus der Angestelltenstelle. Bei Zusammenveranlagung wirkt er ebenso gegen die Einkünfte des Ehepartners.
Kleinunternehmer nach § 19 UStG ziehen keine Vorsteuer ab und rechnen deshalb mit Bruttokosten. Wechseln Sie vor dem Kauf zur Regelbesteuerung, gilt nur noch der Nettopreis. Dann war der Abzug zu hoch. Den überschüssigen Teil müssen Sie im Abzugsjahr rückgängig machen, sofern Sie ihn nicht für eine andere begünstigte Investition verwenden. Das gleiche Problem entsteht, wenn das Wunschgerät günstiger wird als geplant.
Nach drei Jahren wird der Abzug rückgängig gemacht und verzinst
Für die Investition haben Sie bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Abzugsjahr Zeit. Ein Abzug für 2025 muss also bis zum 31. Dezember 2028 verbraucht sein. Welches begünstigte Wirtschaftsgut Sie dafür anschaffen, ist frei. Bleibt der Abzug ungenutzt, ändert das Finanzamt den Steuerbescheid des Abzugsjahres. Die Steuer wird dann nachträglich fällig.
Diese Nachzahlung wird nach § 233a der Abgabenordnung verzinst, mit 0,15 Prozent je vollem Monat. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ende des Abzugsjahres. Nehmen wir an, die Physiotherapeutin kauft nie und das Finanzamt ändert ihren Bescheid 2025. Der neue Bescheid wird Mitte Juni 2028 bekannt gegeben. Dann rechnet es so:
Zinsbeginn: 1. April 2027
volle Monate bis zur Bekanntgabe: 14
Nachzahlung 5.355 Euro, abgerundet auf volle 50 Euro: 5.350 Euro
Zinsen: 5.350 Euro × 0,15 % × 14 = 112,35 Euro
Rückgängig gemacht wird auch, wenn das Wirtschaftsgut die Nutzungsbedingung verfehlt. Zeigt das Fahrtenbuch für 2027 nur 85 Prozent betriebliche Fahrten, entfällt der Abzug für 2025. Die Herabsetzung der Anschaffungskosten und die Sonderabschreibung werden ebenfalls korrigiert. Die Zinsen laufen dabei vom ursprünglichen Abzugsjahr an.
Einen Abzug dürfen Sie jederzeit freiwillig rückgängig machen, etwa wenn die Investition endgültig gestrichen ist. Früh zu korrigieren begrenzt die Zinsen. Bei größeren Beträgen oder mehreren Abzügen aus verschiedenen Jahren lohnt ein Termin bei einer Steuerberaterin, bevor Sie die Erklärung abgeben.
Häufige Fehler beim Investitionsabzugsbetrag
Die meisten Probleme entstehen nicht beim Abzug selbst. Sie tauchen zwei oder drei Jahre später auf, wenn die Investition anders ausfällt als geplant.
Falscher Ausgangsgewinn. Die Grenze von 200.000 Euro bezieht sich auf den Gewinn vor dem Abzug. Wer den Gewinn nach Abzug ansetzt, bleibt scheinbar unter der Grenze und verliert den Anspruch.
Netto statt brutto oder umgekehrt. Mit Vorsteuerabzug zählt der Nettopreis, ohne ihn der Bruttopreis. Ein Wechsel der Besteuerungsart zwischen Abzug und Kauf verschiebt die Basis.
Firmenwagen ohne Fahrtenbuch. Ohne lückenloses Fahrtenbuch für Anschaffungs- und Folgejahr ist die 90-Prozent-Grenze nicht belegt.
Frist aus dem Blick verloren. Offene Abzüge aus mehreren Jahren sollten Sie in einer eigenen Liste mit Ablaufdatum führen. Sonst droht eine Rückgängigmachung mit Zinsen.
Abzug ohne Steuerwirkung. Im Gründungsjahr ohne weitere Einkünfte verpufft der Abzug oft. Sinnvoller ist dann manchmal die Sonderabschreibung im Jahr des Kaufs.
Verkauf zu früh. Wer das Gerät vor Ende des Folgejahres verkauft oder überwiegend privat nutzt, verliert die Begünstigung rückwirkend.
Eine einfache Tabelle mit Abzugsjahr, Betrag, geplantem Gut und Fristende genügt als Kontrollinstrument. Legen Sie Angebote und später die Rechnung dazu. Bei einer Betriebsprüfung haben Sie damit alle Belege beisammen.
Häufige Fragen zum Investitionsabzugsbetrag
Kann ich in mehreren Jahren nacheinander einen Abzug bilden?
Ja. Jedes Jahr, in dem die Gewinngrenze eingehalten ist, erlaubt einen neuen Abzug. Begrenzt wird die Summe durch den Höchstbetrag von 200.000 Euro über vier Jahre. Bei der Hinzurechnung verbraucht das Finanzamt die ältesten Abzüge zuerst, sofern Sie nichts anderes angeben.
Gilt der Investitionsabzugsbetrag auch für eine GmbH oder UG?
Ja, Kapitalgesellschaften können ihn ebenfalls nutzen. Es gelten dieselbe Gewinngrenze und dieselbe Nutzungsbedingung. Der Abzug mindert hier die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer.
Kann ich den Abzug nachträglich beantragen oder erhöhen?
Das geht, solange der Steuerbescheid des Abzugsjahres noch geändert werden kann. Ein typischer Weg ist der Einspruch innerhalb der Monatsfrist. Ist der Bescheid bestandskräftig, lässt sich der Abzug nicht mehr nachholen. Der sichere Weg bleibt deshalb die Angabe direkt in der Steuererklärung.
Was passiert, wenn das Wirtschaftsgut teurer wird als geplant?
Hinzugerechnet werden höchstens 50 Prozent der tatsächlichen Kosten und höchstens der gebildete Abzug. Den Mehrpreis schreiben Sie regulär ab, auf Wunsch mit Sonderabschreibung. Ist der Bescheid des Abzugsjahres noch offen, können Sie den Abzug dort aufstocken.