Homeoffice-Pauschale oder Arbeitszimmer: Was Selbstständige 2026 absetzen können – mit Rechenbeispiel
Tagespauschale von 6 Euro, Jahrespauschale von 1.260 Euro oder tatsächliche Kosten: Wir zeigen Ihnen, welche Variante sich für Ihr Büro zu Hause lohnt und worauf das Finanzamt achtet.
Veröffentlicht am 28. September 2026 · 7 Min. Lesezeit

Die Homeoffice-Pauschale beträgt für Selbstständige auch 2026 sechs Euro pro Tag, an dem Sie überwiegend zu Hause arbeiten, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Ein häusliches Arbeitszimmer dürfen Sie nur absetzen, wenn es den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Dann haben Sie die Wahl zwischen der Jahrespauschale von 1.260 Euro und den tatsächlichen Kosten (Stand Januar 2026).
Welche Variante sich lohnt, hängt an drei Größen: Miete oder Hauskosten, Größe des Büroraums und Zahl der Tage, an denen Sie tatsächlich zu Hause arbeiten. Dieser Artikel rechnet die Varianten an einem Fall durch. Er zeigt außerdem, wo das Finanzamt bei Selbstständigen genauer hinschaut als bei Angestellten.
Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 5 EStG mit dem BMF-Schreiben vom 15. August 2023
Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 regelt das Jahressteuergesetz 2022 beide Wege neu. Für Selbstständige mit Gewinneinkünften stehen die Vorschriften in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG. Nummer 6b betrifft das häusliche Arbeitszimmer, Nummer 6c die Tagespauschale. Für Arbeitnehmer verweist § 9 Abs. 5 EStG auf dieselben Regeln.
Die Einzelheiten hat das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 15. August 2023 festgelegt. Die Finanzämter wenden es bundesweit an. Dort steht zum Beispiel, was als „überwiegend“ gilt, wie die Pauschalen bei mehreren Personen im selben Haushalt zu behandeln sind und welche Kosten zum Arbeitszimmer gehören. Die Beträge von 6 Euro und 1.260 Euro sind seit 2023 unverändert und gelten auch für 2026.
Homeoffice-Pauschale: 6 Euro pro Tag, höchstens 1.260 Euro im Jahr
Die Tagespauschale verlangt keinen eigenen Raum. Der Küchentisch reicht, ebenso eine Arbeitsecke im Wohnzimmer. Für jeden Kalendertag setzen Sie 6 Euro als Betriebsausgabe an, wenn Sie Ihre Tätigkeit an diesem Tag überwiegend in der Wohnung ausüben. Überwiegend bedeutet: mehr als die Hälfte Ihrer täglichen Arbeitszeit. Außerdem dürfen Sie an diesem Tag keine erste Tätigkeitsstätte außerhalb aufsuchen. Bei Selbstständigen entspricht das einer dauerhaften Betriebsstätte, etwa einem angemieteten Büro. Der Höchstbetrag von 1.260 Euro entspricht 210 Arbeitstagen.
Eine Ausnahme ist für viele Freiberufler wichtig. Steht Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, zählt der Tag auch dann, wenn Sie am selben Tag auswärts arbeiten. Das betrifft etwa die Beraterin, die vormittags beim Kunden sitzt und nachmittags zu Hause Angebote schreibt. Die Pauschale deckt alle Raumkosten ab: Miete, Strom, Heizung und Reinigung sind damit abgegolten. Diese Posten bleiben daneben voll abziehbar:
Arbeitsmittel wie Computer, Monitor, Schreibtisch und Bürostuhl
der betriebliche Anteil an Telefon und Internet
Fahrtkosten zu Kunden
Büromaterial und Fachliteratur
Anders als bei Angestellten verrechnet das Finanzamt die Pauschale bei Selbstständigen mit keinem Pauschbetrag. Arbeitnehmer erhalten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro ohnehin. Bei ihnen wirkt die Homeoffice-Pauschale deshalb nur, soweit die Werbungskosten insgesamt darüber liegen. In Ihrer Einnahmenüberschussrechnung mindert dagegen jeder Euro sofort den Gewinn.
Das Arbeitszimmer zählt nur als Mittelpunkt Ihrer gesamten Tätigkeit
Ein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn ist ein abgeschlossener Raum. Er gehört zur Wohnung und wird nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Die Finanzverwaltung toleriert eine private Mitnutzung von höchstens zehn Prozent. Eine Arbeitsecke oder ein Durchgangszimmer erfüllt die Anforderung nicht. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat im Beschluss GrS 1/14 vom 27. Juli 2015 entschieden, dass gemischt genutzte Räume nicht anteilig abziehbar sind. Ein Gästebett im Büro oder ein Bügelbrett in der Ecke gefährden den Abzug deshalb.
Die zweite Hürde ist der Mittelpunkt. Das Arbeitszimmer muss der qualitative Schwerpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sein. Bei einer Übersetzerin, einem Softwareentwickler oder einem Texter, die fast ausschließlich am Schreibtisch arbeiten, ist das regelmäßig erfüllt. Bei einer Physiotherapeutin mit Hausbesuchen oder einem Handwerker auf Baustellen liegt der Schwerpunkt dort, wo die eigentliche Leistung entsteht. Ist die Voraussetzung erfüllt, wählen Sie zwischen zwei Wegen:
1.Jahrespauschale von 1.260 Euro, ohne Einzelnachweis der Kosten
2.tatsächliche Kosten, anteilig nach der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Wohnfläche
Zu den tatsächlichen Kosten zählen Miete oder, im Eigentum, die Gebäudeabschreibung und Schuldzinsen. Hinzu kommen Nebenkosten, Heizung, Strom, Wasser, Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Renovierung des Raums. Auch Ausstattung wie Lampen, Teppich und Vorhänge gehört dazu. Schreibtisch und Rechner sind dagegen Arbeitsmittel und laufen getrennt. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nur einen Teil des Jahres, kürzt sich die Jahrespauschale um ein Zwölftel pro Monat, also um 105 Euro. Setzen Sie ein Arbeitszimmer ab, entfällt für diese Zeit die Tagespauschale. Beides nebeneinander ist ausgeschlossen.
Rechenbeispiel: Grafikerin mit 12 Quadratmetern Büro vergleicht drei Varianten
Eine selbstständige Grafikdesignerin wohnt zur Miete in einer 80-Quadratmeter-Wohnung. Ein Zimmer mit 12 Quadratmetern nutzt sie ausschließlich als Büro. Kundentermine hat sie selten, fast alle Aufträge erledigt sie am Schreibtisch. Das Arbeitszimmer ist damit der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Im Jahr arbeitet sie an 205 Tagen zu Hause. Ihre Wohnkosten 2026:
| Kostenposition | Jahresbetrag |
|---|---|
| Kaltmiete (850 Euro × 12) | 10.200 Euro |
| Nebenkosten inkl. Heizung (250 Euro × 12) | 3.000 Euro |
| Strom | 900 Euro |
| Hausratversicherung (nicht absetzbar für das Arbeitszimmer) | 0 Euro |
| Summe Raumkosten | 14.100 Euro |
Der Flächenanteil beträgt 12 geteilt durch 80, also 15 Prozent. Die drei Varianten im Vergleich:
| Variante | Rechnung | Betriebsausgabe |
|---|---|---|
| Tagespauschale | 205 Tage × 6 Euro | 1.230 Euro |
| Jahrespauschale Arbeitszimmer | pauschal | 1.260 Euro |
| Tatsächliche Kosten | 14.100 Euro × 15 % | 2.115 Euro |
Die tatsächlichen Kosten liegen 855 Euro über der Jahrespauschale. Bei einem angenommenen persönlichen Grenzsteuersatz von 30 Prozent spart die Grafikerin damit rund 256 Euro Einkommensteuer, zuzüglich einer eventuellen Kirchensteuer. Den Mehraufwand kostet sie eine Flächenaufstellung und die Kopie der Nebenkostenabrechnung. Die Gewerbesteuer spielt als Freiberuflerin keine Rolle. Bei Gewerbetreibenden mindert die Betriebsausgabe auch den Gewerbeertrag, sofern der Freibetrag von 24.500 Euro überschritten ist.
Eine Gegenrechnung zeigt, wann sich der Aufwand nicht lohnt. Angenommen, dieselbe Grafikerin lebt in einer Kleinstadt mit 7.200 Euro Raumkosten im Jahr. Dann ergeben die tatsächlichen Kosten nur 1.080 Euro, und die Jahrespauschale von 1.260 Euro ist günstiger. Als Faustregel für den Vergleich teilen Sie 1.260 Euro durch Ihren Flächenanteil. Bei 15 Prozent liegt die Schwelle bei 8.400 Euro Raumkosten pro Jahr. Erst darüber lohnt die Einzelabrechnung.
Liegt kein Mittelpunkt vor, bleibt nur die Tagespauschale. Ein Unternehmensberater mit 120 Homeoffice-Tagen kommt so auf 720 Euro, unabhängig davon, wie teuer seine Wohnung ist.
Grenzfälle: Nebenerwerb, Kundentermine und das Büro im eigenen Haus
Im Nebenerwerb scheitert das Arbeitszimmer meist am Mittelpunkt. Wer angestellt im Firmenbüro arbeitet und abends zu Hause als Webdesigner Aufträge erledigt, hat seinen Schwerpunkt im Hauptjob. Die Tagespauschale bleibt möglich. Pro Kalendertag gibt es aber nur einmal 6 Euro, und der Höchstbetrag von 1.260 Euro gilt für alle Tätigkeiten zusammen. Maßgeblich ist, für welche Tätigkeit Sie an dem Tag überwiegend zu Hause gearbeitet haben. Ein Abendtermin nach acht Stunden im Firmenbüro macht den Tag nicht zum Homeoffice-Tag.
Kundentermine verändern die Rechnung ebenfalls. Haben Sie ein angemietetes Büro oder einen dauerhaft vertraglich gesicherten Platz im Coworking-Space, kann dieser als anderer Arbeitsplatz gelten. Dann zählt nur ein Tag, an dem Sie überwiegend zu Hause arbeiten und das Büro nicht aufsuchen. Ohne einen solchen Platz greift die oben beschriebene Ausnahme. Den Tag mit Kundenbesuch am Morgen und Büroarbeit am Nachmittag dürfen Sie dann mitzählen, und zwar neben den Fahrtkosten zum Kunden.
Der heikelste Grenzfall betrifft Eigentümer. Ein Arbeitszimmer in der eigenen Immobilie ist bei Selbstständigen grundsätzlich notwendiges Betriebsvermögen. Das hat Folgen beim Verkauf: Der anteilige Wertzuwachs ist dann steuerpflichtig, auch nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist für Privatimmobilien. Eine Ausnahme gilt für Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung. Nach § 8 EStDV liegt diese vor, wenn der Wert des Raums höchstens ein Fünftel des gemeinen Werts des Grundstücks und höchstens 20.500 Euro beträgt. In teuren Lagen wird diese Grenze schnell überschritten. Wer ein Haus mit Arbeitszimmer besitzt und einen Verkauf absehen kann, lässt diese Frage vor dem ersten Abzug von einer Steuerberaterin durchrechnen.
Zwei weitere Konstellationen tauchen in der Praxis häufig auf:
Paare, die beide zu Hause arbeiten: Die Pauschalen sind personenbezogen. Nutzen zwei Selbstständige dasselbe Arbeitszimmer als Mittelpunkt, kann jeder die Jahrespauschale von 1.260 Euro ansetzen. Bei den tatsächlichen Kosten zählt, wer sie getragen hat.
Außerhäusliches Büro im selben Haus: Eine separat angemietete Einliegerwohnung ohne Verbindung zur Privatwohnung kann als außerhäusliches Büro gelten. Dann greifen die Beschränkungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht, und die Kosten sind voll abziehbar.
Häufige Fehler, die das Finanzamt streicht
Der häufigste Fehler betrifft die Nutzung des Raums. Selbstständige setzen ein Zimmer an, in dem auch das Gästebett, das Laufband oder das Kinderspielzeug steht. Bei einer Nachfrage verlangt das Finanzamt oft einen Grundriss oder Fotos. Ist die private Mitbenutzung erkennbar, entfällt der Abzug vollständig. Die Tagespauschale bleibt Ihnen in diesem Fall immerhin erhalten.
Ein zweiter Fehler ist die doppelte Erfassung. Wer die Jahrespauschale ansetzt und zusätzlich einen Anteil der Stromrechnung als Betriebsausgabe bucht, rechnet dieselben Kosten zweimal ab. Dasselbe gilt für die Tagespauschale plus anteilige Heizkosten. Arbeitsmittel und Telefon laufen dagegen immer getrennt und sind korrekt als eigene Posten.
Drittens fehlen oft Aufzeichnungen über die Tage. Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Format vor. Bei 200 angesetzten Tagen und einem Kalender voller Kundentermine fragt das Finanzamt aber nach. Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten:
Kalender oder Liste der Homeoffice-Tage, fortlaufend geführt
Flächenberechnung von Wohnung und Arbeitszimmer, etwa aus dem Mietvertrag
Nebenkostenabrechnung und Stromrechnung des Jahres
bei Eigentum: Kaufvertrag, Abschreibungsberechnung und Zinsbescheinigung
Der vierte Fehler betrifft die Flächenberechnung. Manche Selbstständige setzen den Keller oder die Garage in die Gesamtfläche ein, obwohl diese Nebenräume nicht zur Wohnfläche zählen. Andere lassen die Wohnfläche weg und nehmen eine geschätzte Quote. Maßgeblich ist die Wohnfläche, wie sie etwa im Mietvertrag steht.
Fristen für die Steuererklärung 2025 und was bei Verspätung droht
Die Kosten für 2026 machen Sie mit der Steuererklärung 2026 geltend, die im Jahr 2027 fällig wird. Aktuell steht die Erklärung für 2025 an. Ohne Steuerberatung müssen Sie sie bis zum 31. Juli 2026 abgeben. Mit Steuerberatung verlängert sich die Frist bis Ende Februar 2027. Weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist, endet sie am 1. März 2027. Die Erklärung reichen Sie elektronisch ein. Die Pauschalen und die Arbeitszimmerkosten stehen in der Anlage EÜR, die Sie über ELSTER übermitteln.
Bei einer verspäteten Abgabe setzt das Finanzamt nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag fest. Er beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Vergessen Sie die Homeoffice-Pauschale einmal, können Sie die Erklärung innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids korrigieren lassen. Danach wird eine Änderung deutlich schwieriger.
Einmal im Jahr lohnt ein kurzer Vergleich. Prüfen Sie im Januar anhand der neuen Nebenkostenabrechnung, ob die tatsächlichen Kosten die Jahrespauschale übersteigen. Sie müssen sich nicht dauerhaft festlegen, die Wahl gilt jeweils für ein Wirtschaftsjahr.
Häufige Fragen
Kann ich die Homeoffice-Pauschale als Kleinunternehmer nutzen?
Ja. Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Die Tagespauschale und das Arbeitszimmer mindern den Gewinn für die Einkommensteuer und stehen Ihnen unabhängig davon zu.
Zählen Wochenenden und Feiertage?
Die Pauschale knüpft an Kalendertage an, an denen Sie überwiegend zu Hause arbeiten. Arbeiten Sie samstags am Schreibtisch, zählt der Tag. Bei auffällig vielen Wochenendtagen sollten Aufzeichnungen die Arbeit belegen können.
Muss ich mich für eine Variante festlegen, bevor das Jahr beginnt?
Nein. Sie entscheiden bei der Gewinnermittlung für das abgelaufene Jahr. Voraussetzung ist, dass Sie die Tage und Kosten laufend dokumentiert haben.
Gilt die Pauschale auch, wenn ich bei Eltern oder im Ferienhaus arbeite?
Die Regel spricht von der häuslichen Wohnung. Dazu kann auch eine Zweitwohnung gehören, die Sie selbst nutzen. Bei Aufenthalten in fremden Wohnungen ist die Rechtslage weniger eindeutig. Hier klärt eine kurze Rückfrage beim Steuerberater die Sache, bevor Sie viele Tage ansetzen.