Steuern & Finanzamt

Geringwertige Wirtschaftsgüter: 800-Euro-Grenze, Sammelposten und Sofortabschreibung mit Rechenbeispiel

Laptop, Bürostuhl oder Smartphone: Wann Sie Anschaffungen sofort absetzen können, wann der Sammelposten günstiger ist und wie Sie die richtige Wahl mit einem Rechenbeispiel treffen.

Veröffentlicht am 05. Oktober 2026 · 7 Min. Lesezeit

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Titelbild — James McKinven / unsplash
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Für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt (Stand Januar 2026): Kostet ein selbständig nutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut netto höchstens 800 Euro, dürfen Sie es im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe absetzen. Alternativ sammeln Sie alle Anschaffungen zwischen 250 und 1.000 Euro eines Jahres in einem Sammelposten und schreiben ihn über fünf Jahre ab. Welche Variante sich lohnt, hängt von der Zusammensetzung Ihrer Einkäufe ab. Das folgende Rechenbeispiel zeigt, wie Sie das ermitteln.

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro setzen Sie im Anschaffungsjahr voll ab

Ein Bürostuhl für 690 Euro netto, ein Aktenschrank für 320 Euro oder eine Kamera für 780 Euro: Alle drei liegen unter der Grenze von 800 Euro. Sie müssen deshalb keine Nutzungsdauer aus der AfA-Tabelle heraussuchen und keine Abschreibung über mehrere Jahre verteilen. Der volle Betrag mindert Ihren Gewinn in dem Jahr, in dem Sie den Gegenstand erhalten haben.

Für Gründer ist das wichtig, weil die Erstausstattung meist in das erste oder zweite Geschäftsjahr fällt. Dann ist jeder Euro Betriebsausgabe, der früh wirkt, Liquidität. Die Sofortabschreibung ist ein Wahlrecht. Sie können ein GWG auch regulär über seine Nutzungsdauer abschreiben, wenn Ihnen ein gleichmäßiger Gewinnverlauf wichtiger ist.

Maßgeblich sind die Anschaffungskosten. Dazu zählen der Kaufpreis, Versandkosten und Montagekosten. Rabatte und in Anspruch genommenes Skonto ziehen Sie ab. Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, rechnet mit dem Nettobetrag. Für Kleinunternehmer gilt der Bruttobetrag; dazu steht mehr im Abschnitt zu den Grenzfällen.

Rechtsgrundlage: drei Wertstufen in § 6 EStG

Die Regeln stehen in § 6 Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes. Den Wortlaut finden Sie im Einkommensteuergesetz, § 6. Seit 2018 gelten diese Grenzen unverändert, und sie lassen sich in drei Stufen gliedern.

Anschaffungskosten nettoBehandlungAufzeichnung
bis 250 Eurosofort als Betriebsausgabekeine besondere Pflicht
über 250 bis 800 EuroSofortabschreibung als GWG oder SammelpostenVerzeichnis, sofern nicht aus der Buchführung ersichtlich
über 800 bis 1.000 Euroreguläre Abschreibung oder SammelpostenAnlageverzeichnis bzw. Sammelposten
über 1.000 Euroreguläre Abschreibung nach NutzungsdauerAnlageverzeichnis

Das Wahlrecht zum Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG gilt einheitlich für ein ganzes Wirtschaftsjahr. Bilden Sie einen Sammelposten, müssen alle Wirtschaftsgüter des Jahres mit Anschaffungskosten über 250 bis 1.000 Euro hinein. Das betrifft auch den Bürostuhl für 690 Euro, den Sie sonst sofort hätten absetzen können. Einzelne Stücke herauszupicken ist nicht erlaubt. Gegenstände bis 250 Euro dürfen Sie in beiden Varianten sofort absetzen.

Vier Voraussetzungen, damit ein Gegenstand als GWG zählt

Unter der Wertgrenze zu liegen reicht nicht. Das Gesetz verlangt vier Eigenschaften:

1.Das Wirtschaftsgut ist beweglich. Gebäudeteile, Einbauten und Grundstücke scheiden aus.

2.Es nutzt sich ab. Kunstwerke mit Wertsteigerungspotenzial oder Edelmetalle sind keine GWG.

3.Es gehört zum Anlagevermögen und bleibt also länger im Betrieb. Ware, die Sie weiterverkaufen, ist Umlaufvermögen.

4.Es ist selbständig nutzbar. Sie können es allein verwenden, ohne dass es mit anderen Geräten technisch verbunden sein muss.

Am vierten Punkt scheitern in der Praxis die meisten Zuordnungen. Ein Regalelement, das nur zusammen mit einem Regalsystem steht, ist nicht selbständig nutzbar. Ähnlich hat der Bundesfinanzhof bei einem Computerdrucker entschieden, der nur in Verbindung mit einem Rechner funktioniert (Urteil vom 19. Februar 2004, VI R 135/01). Ein Multifunktionsgerät, das auch allein kopiert, gilt dagegen als selbständig nutzbar. Bei Computerzubehör hat diese Abgrenzung durch eine Verwaltungsregel zur Nutzungsdauer von Hardware an Bedeutung verloren. Bei Möbelsystemen und Werkzeugsätzen bleibt sie relevant.

Software kann ebenfalls ein GWG sein. Für digitale Wirtschaftsgüter gibt es mittlerweile eine eigene, oft günstigere Regel, die weiter unten bei den Grenzfällen erläutert wird.

Rechenbeispiel: Sofortabschreibung gegen Sammelposten bei einer Grafikdesignerin

Eine selbständige Grafikdesignerin ist zum Vorsteuerabzug berechtigt und richtet im März 2026 ihr Büro ein. Sie kauft vier Gegenstände, alle netto:

Bürostuhl: 690 Euro

Aktenschrank: 320 Euro

Kamera: 780 Euro

Schreibtisch: 940 Euro

Zusammen sind das 2.730 Euro. Alle vier liegen über 250 Euro. Drei davon liegen unter 800 Euro, der Schreibtisch darüber.

In Variante A nutzt sie die GWG-Sofortabschreibung. Stuhl, Schrank und Kamera setzt sie 2026 voll ab, das sind 1.790 Euro. Den Schreibtisch schreibt sie regulär ab. Die amtliche AfA-Tabelle sieht für Büromöbel 13 Jahre vor. Daraus ergeben sich 940 Euro geteilt durch 13, also 72,31 Euro pro Jahr. Weil sie im März kauft, zählen 2026 nur zehn Monate: 72,31 Euro mal 10 geteilt durch 12 ergibt 60,26 Euro. Die Betriebsausgaben im ersten Jahr betragen damit 1.850,26 Euro.

In Variante B bildet sie einen Sammelposten. Alle vier Gegenstände fließen hinein, also 2.730 Euro. Davon setzt sie jedes Jahr ein Fünftel ab, 546 Euro, und zwar fünf Jahre lang. Eine zeitanteilige Kürzung nach Monaten gibt es beim Sammelposten nicht.

JahrVariante A: GWG + AfAVariante B: Sammelposten
20261.850,26 Euro546,00 Euro
202772,31 Euro546,00 Euro
202872,31 Euro546,00 Euro
202972,31 Euro546,00 Euro
203072,31 Euro546,00 Euro
Summe 5 Jahre2.139,50 Euro2.730,00 Euro

Variante A bringt im ersten Jahr 1.304,26 Euro mehr Betriebsausgaben. Das folgende Zahlenbeispiel beruht auf einer Annahme: Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 30 Prozent spart die Designerin 2026 rund 391 Euro Einkommensteuer zusätzlich. Ihr tatsächlicher Satz hängt von ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen ab. Der Rest des Schreibtischs wird in Variante A noch bis 2039 abgeschrieben. In diesem Fall ist die Sofortabschreibung die bessere Wahl.

Wann der Sammelposten die günstigere Wahl ist

Der Sammelposten lohnt sich, wenn in einem Jahr viele Anschaffungen zwischen 800,01 und 1.000 Euro mit langer Nutzungsdauer anfallen und nur wenige zwischen 250 und 800 Euro. Ein Beispiel ist eine Coaching-Praxis, die im Januar 2026 vier Sessel für je 950 Euro netto und zwei Regale für je 300 Euro kauft. Die Gesamtsumme beträgt 4.400 Euro.

In Variante A setzt die Praxis die Regale mit 600 Euro sofort ab. Die Sessel kosten zusammen 3.800 Euro und werden bei 13 Jahren Nutzungsdauer mit 292,31 Euro pro Jahr abgeschrieben. Im ersten Jahr ergibt das 892,31 Euro. Im Sammelposten sind es jedes Jahr 880 Euro, also 4.400 Euro geteilt durch 5. Im ersten Jahr liegen beide Varianten fast gleichauf. Ab dem zweiten Jahr setzt die Praxis mit dem Sammelposten 880 Euro statt 292,31 Euro ab. Nach fünf Jahren sind die 4.400 Euro vollständig abgeschrieben. In Variante A wären es erst 2.061,54 Euro.

Ein weiterer Effekt betrifft Käufe am Jahresende. Kauft die Praxis die Sessel im Dezember, gibt es in Variante A für 2026 nur einen Monat Abschreibung, also 24,36 Euro. Im Sammelposten bleibt es bei vollen 20 Prozent für das ganze Jahr. Gerade bei Ausstattungskäufen kurz vor Silvester kann das den Ausschlag geben.

Der Sammelposten hat einen Nachteil, den viele übersehen. Er bleibt bestehen, auch wenn ein Gegenstand vorher kaputtgeht, gestohlen oder verkauft wird. Den Restwert können Sie dann nicht auf einmal abschreiben. Er läuft mit den übrigen Fünfteln weiter. Ein Verkaufserlös ist trotzdem eine Betriebseinnahme. Bei Geräten mit kurzer tatsächlicher Lebensdauer verliert der Sammelposten deshalb an Reiz.

Grenzfälle: Kleinunternehmer, Computer, Dezemberkauf und Zubehör

Kleinunternehmer nach § 19 UStG dürfen keine Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer gehört bei ihnen zu den Anschaffungskosten, und die 800-Euro-Grenze bezieht sich auf den Bruttopreis. Ein Smartphone für 899 Euro brutto ist für eine Kleinunternehmerin damit kein GWG. Bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer läge es mit 755,46 Euro netto unter der Grenze. Bei 19 Prozent Umsatzsteuer liegt die Grenze für Kleinunternehmer bei einem Nettopreis von 672,27 Euro.

Für Computer und Software gilt eine eigene Verwaltungsregel. Laut BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 dürfen Sie für Computerhardware und Software eine Nutzungsdauer von einem Jahr ansetzen. Zur Hardware zählen Desktop-Rechner, Notebooks, Tablets, Dockingstations und Peripheriegeräte wie Drucker oder Monitore. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn die Abschreibung im Anschaffungsjahr voll angesetzt wird. Ein Laptop für 1.400 Euro netto mindert den Gewinn damit wie ein GWG, obwohl er über der Grenze liegt. Den Text des Schreibens finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter den BMF-Schreiben zur Einkommensteuer. Die Regel ist ein Wahlrecht. Der Laptop gehört weiterhin ins Anlageverzeichnis.

Der Zeitpunkt der Anschaffung ist die Lieferung und damit die Verschaffung der Verfügungsmacht. Rechnungsdatum und Zahlung spielen dafür keine Rolle. Das gilt auch für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, bei der sonst das Zahlungsdatum entscheidet. Bestellen Sie einen Bürostuhl am 28. Dezember 2025, wird er aber erst am 5. Januar 2026 geliefert, ist er ein GWG des Jahres 2026. Wer zum Jahresende noch Ausgaben vorziehen will, braucht die Ware rechtzeitig im Haus.

Zubehör und Nachrüstungen erhöhen unter Umständen die Anschaffungskosten des Hauptgegenstands. Kaufen Sie zu einer Kamera für 720 Euro gleichzeitig einen fest zugehörigen Akkugriff für 120 Euro, kann das Paket als ein Wirtschaftsgut mit 840 Euro gelten. Ein separat nutzbares Objektiv ist dagegen ein eigenes Wirtschaftsgut. Nutzen Sie ein Gerät auch privat, ist nur der betriebliche Anteil abziehbar. Wie Sie gemischt genutzte Gegenstände zuordnen und den Privatanteil ansetzen, klären Sie bei einem höheren privaten Nutzungsanteil am besten mit einer Steuerberaterin. Davon hängt ab, ob der Gegenstand überhaupt zum Betriebsvermögen gehört.

Aufzeichnung, Fristen und Aufbewahrung

Für GWG mit Anschaffungskosten über 250 Euro verlangt § 6 Absatz 2 EStG ein laufendes Verzeichnis mit dem Tag der Anschaffung und den Anschaffungskosten. Dieses Verzeichnis entfällt, wenn sich die Angaben bereits aus der Buchführung ergeben, etwa über ein eigenes Konto für GWG. Für Einnahmen-Überschuss-Rechner genügt eine einfache Tabelle mit diesen Spalten:

Bezeichnung des Gegenstands

Datum der Lieferung

Anschaffungskosten netto oder brutto, je nach Vorsteuerabzug

Rechnungsnummer und Lieferant

gewählte Behandlung: GWG, Sammelposten oder reguläre AfA

In der Anlage EÜR tragen Sie GWG und die jährliche Auflösung des Sammelpostens in eigenen Zeilen ein. Das Wahlrecht üben Sie mit der Steuererklärung für das jeweilige Jahr aus. Ohne Steuerberater ist die Einkommensteuererklärung nach § 149 Abgabenordnung bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben, für das Jahr 2025 also bis zum 31. Juli 2026. Die Formulare und Erläuterungen finden Sie bei ELSTER. Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Rechnungen und Buchungsbelege bewahren Sie seit 2025 acht Jahre auf. Beim Sammelposten müssen die Belege zu allen enthaltenen Gegenständen mindestens so lange verfügbar sein, bis der Posten vollständig aufgelöst ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Eine digitale Ablage ist zulässig, wenn die Dateien unveränderbar und lesbar gespeichert werden.

Häufige Fehler bei geringwertigen Wirtschaftsgütern

Der häufigste Fehler ist die gemischte Anwendung beider Methoden im selben Jahr. Wer den Laptopständer für 280 Euro sofort abschreibt und den Schreibtisch für 940 Euro in einen Sammelposten steckt, verstößt gegen das einheitliche Wahlrecht. Bei einer Prüfung korrigiert das Finanzamt das, und Abschreibungen verschieben sich in spätere Jahre.

Diese Fehler tauchen ebenfalls regelmäßig auf:

Kleinunternehmer prüfen die Grenze mit dem Nettopreis und setzen dadurch zu viel sofort ab.

Versandkosten und Montage fehlen in den Anschaffungskosten, sodass ein Gegenstand fälschlich unter 800 Euro fällt.

Teile eines Möbel- oder Regalsystems werden einzeln als GWG gebucht, obwohl sie nur zusammen nutzbar sind.

Ein GWG über 250 Euro wird ohne Verzeichnis oder eigenes Konto gebucht.

Ein Gerät aus dem Sammelposten wird nach dem Defekt vollständig ausgebucht, obwohl der Posten weiterläuft.

Ein Problem bei Gründern entsteht durch den Zeitpunkt. Ausstattung, die vor der Gewerbeanmeldung gekauft wurde, ist trotzdem betrieblich veranlasst, wenn sie für das geplante Geschäft angeschafft wurde. Sie gehört dann in die erste Gewinnermittlung. Wer sie vergisst, verschenkt Betriebsausgaben in dem Jahr, in dem sie am meisten bringen.

FAQ zu GWG und Sammelposten

Die folgenden Fragen kommen in Gründerforen regelmäßig vor und werden in den Artikeln der großen Buchhaltungsanbieter meist nur am Rand behandelt.

Gilt die 800-Euro-Grenze pro Rechnung oder pro Gegenstand? Sie gilt pro Wirtschaftsgut. Eine Rechnung über drei Bürostühle für je 500 Euro enthält drei GWG, auch wenn der Rechnungsbetrag 1.500 Euro beträgt.

Kann ich das Wahlrecht jedes Jahr neu treffen? Ja. Der Sammelposten bindet nur das Wirtschaftsjahr, in dem er gebildet wird. 2026 können Sie also die Sofortabschreibung nutzen und 2027 einen Sammelposten bilden. Ein bestehender Sammelposten läuft dabei unverändert weiter.

Lohnt es sich, einen Kauf aufzuteilen, um unter 800 Euro zu bleiben? Entscheidend ist, ob die Teile tatsächlich selbständig nutzbar sind. Ein Rechner und ein separat gekaufter Monitor sind zwei Wirtschaftsgüter. Ein Gerät, dessen Teile künstlich auf zwei Rechnungen verteilt werden, bleibt ein Wirtschaftsgut.

Gelten die Regeln auch für gebrauchte Gegenstände? Ja. Ein gebrauchtes Notebook oder ein Möbelstück vom Händler zählt mit seinem Kaufpreis. Bei Privatkäufen ohne Umsatzsteuer ist der gezahlte Betrag die Anschaffungskosten. Halten Sie den Kauf mit einem schriftlichen Beleg fest.

Muss ich für einen Arbeitslaptop für 1.200 Euro das GWG-Verzeichnis führen? Nein. Er liegt über der GWG-Grenze und gehört ins Anlageverzeichnis. Mit der einjährigen Nutzungsdauer für Hardware schreiben Sie ihn trotzdem im Anschaffungsjahr vollständig ab.