Recht & Absicherung

Marke anmelden beim DPMA: Kosten ab 290 Euro, Markenrecherche und 10 Jahre Schutzdauer mit Checkliste

Wie Sie Ihren Firmen- oder Produktnamen rechtssicher schützen: Ablauf der Anmeldung beim DPMA, Gebühren für bis zu drei Klassen, Recherche vor dem Antrag und Fristen zur Verlängerung.

Veröffentlicht am 21. Oktober 2026 · 7 Min. Lesezeit

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Eine Marke beim DPMA anzumelden kostet online 290 Euro, und darin sind bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen enthalten. Der Schutz gilt zehn Jahre ab dem Anmeldetag und lässt sich gegen eine Verlängerungsgebühr beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängern. Wer seinen Firmen- oder Produktnamen absichern will, sollte vor dem Antrag recherchieren. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft nämlich nicht, ob jemand anderes bereits ältere Rechte an einem ähnlichen Namen hat. Alle Gebühren in diesem Artikel haben den Stand Januar 2026.

Wer eine Marke anmelden sollte und was der Schutz bewirkt

Eine eingetragene Marke gibt Ihnen das ausschließliche Recht, ein Zeichen für bestimmte Waren und Dienstleistungen in Deutschland zu nutzen. Gemeint sind Wortmarken wie ein Firmen- oder Produktname und Bildmarken wie ein Logo. Auch eine Kombination aus beidem ist möglich. Dritten können Sie verbieten, ein identisches oder verwechselbar ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Angebote zu verwenden.

Relevant wird das für fast jeden Gründer, der unter einem eigenen Namen auftritt. Typische Fälle sind ein Onlineshop mit Fantasiename, eine Agentur mit Markenauftritt, ein Café oder ein Produkt, das über Amazon verkauft wird. Für den Verkauf auf großen Plattformen ist eine eingetragene Marke häufig Voraussetzung, um Markenschutzprogramme zu nutzen. Freiberufler, die ausschließlich unter ihrem bürgerlichen Namen arbeiten, brauchen dagegen meist keine Marke.

Ein Grenzfall betrifft den Firmennamen selbst. Ein Unternehmenskennzeichen ist nach § 5 MarkenG auch ohne Eintragung geschützt, sobald Sie es im geschäftlichen Verkehr benutzen. Dieser Schutz reicht aber oft nur so weit wie Ihr tatsächliches Tätigkeitsgebiet. Im Streitfall müssen Sie außerdem nachweisen, seit wann Sie den Namen nutzen. Die Eintragung schafft dagegen ein klares Datum und bundesweiten Schutz.

Prüfschema: Ist Ihr Name überhaupt als Marke eintragungsfähig?

Bevor Sie Geld ausgeben, ordnen Sie Ihren Namen an den absoluten Schutzhindernissen ein. Diese prüft das DPMA von sich aus. Scheitert die Anmeldung daran, ist die Gebühr verloren. Gehen Sie die folgenden Fragen der Reihe nach durch:

1.Beschreibt der Name die Ware oder Dienstleistung direkt? „Frische Brötchen“ für eine Bäckerei wird abgelehnt.

2.Hat das Zeichen Unterscheidungskraft? Werbeslogans und Allerweltswörter wie „Premium“ oder „Best“ scheitern häufig daran.

3.Enthält es Angaben zu Herkunft, Menge, Qualität oder Zeit? Ein Ortsname plus Gattungsbegriff ist in der Regel nicht schutzfähig.

4.Ist das Zeichen im Sprachgebrauch üblich geworden, etwa ein branchenüblicher Fachbegriff?

5.Täuscht es über Eigenschaften, verstößt es gegen die guten Sitten oder enthält es staatliche Hoheitszeichen?

Bei einer Ja-Antwort auf eine dieser Fragen ist das Risiko einer Zurückweisung hoch. Ein beschreibender Begriff lässt sich manchmal retten, indem Sie ihn mit einer grafischen Gestaltung zur Wort-Bild-Marke machen. Der Schutz erstreckt sich dann allerdings nur auf die Gesamtgestaltung. Den beschreibenden Wortbestandteil allein können Sie Konkurrenten nicht verbieten.

Fantasiewörter und Begriffe ohne Bezug zum Angebot sind am leichtesten einzutragen. „Apple“ für Computer funktioniert, „Apple“ für Obsthandel nicht. Diese Logik gilt auch für kleine Firmen. Ein erfundener Name ist rechtlich stärker als ein sprechender, auch wenn er im Marketing mehr Erklärung braucht.

Markenrecherche vor dem Antrag: So prüfen Sie ältere Rechte

Das DPMA trägt Ihre Marke ein, auch wenn bereits eine fast identische Marke existiert. Kollisionen klärt das Amt erst, wenn der Inhaber der älteren Marke Widerspruch einlegt. Häufig meldet sich dieser auch erst Monate später mit einer Abmahnung. Die Recherche liegt deshalb vollständig bei Ihnen.

Für eine erste Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche reichen kostenlose Datenbanken. Im DPMAregister finden Sie deutsche Marken. Über die Datenbank TMview der europäischen Markenämter durchsuchen Sie zusätzlich Unionsmarken und internationale Registrierungen mit Schutz für Deutschland. Beide Bestände zählen, denn eine Unionsmarke gilt auch in Deutschland.

So gehen Sie bei der Recherche vor:

Suchen Sie den exakten Namen und Schreibvarianten, etwa mit „k“ statt „c“ oder mit und ohne Bindestrich

Prüfen Sie klangähnliche Namen, denn Verwechslungsgefahr entsteht auch über den Klang

Filtern Sie nach den Klassen, die Sie anmelden wollen, und nach benachbarten Klassen mit ähnlichen Waren

Recherchieren Sie im Handelsregister und per Websuche nach Firmennamen, die ohne Eintragung geschützt sein können

Prüfen Sie, ob die passende Domain frei ist

Die Grenze der Eigenrecherche liegt bei der Ähnlichkeitsbewertung. Ob „Lumora“ und „Lumera“ für Kosmetik verwechselbar sind, beurteilt das Gesetz nach dem Gesamteindruck von Zeichen und Waren. Zeigt Ihre Recherche ähnliche Treffer in Ihren Klassen, ist eine Einschätzung durch eine Markenanwältin oder einen Patentanwalt sinnvoll. Kostenpflichtige Ähnlichkeitsrecherchen bieten spezialisierte Dienstleister an. Die Preise sind frei kalkuliert und müssen im Einzelfall angefragt werden.

Marke anmelden in fünf Schritten

Der Antrag ist für Einzelgründer ohne Anwalt machbar. Das Formular ist überschaubar. Die eigentliche Arbeit steckt im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen.

1.Markenform festlegen: Wortmarke, Bildmarke oder Wort-Bild-Marke. Eine Wortmarke schützt den Namen in jeder Schreibweise und Gestaltung und ist für die meisten Gründer die erste Wahl.

2.Klassen bestimmen: Waren und Dienstleistungen sind in der Nizza-Klassifikation der WIPO in 45 Klassen eingeteilt. Klassen 1 bis 34 umfassen Waren, Klassen 35 bis 45 Dienstleistungen.

3.Verzeichnis formulieren: Innerhalb jeder Klasse listen Sie die konkreten Begriffe auf, für die Sie Schutz wollen. Nutzen Sie dafür die vorformulierten Begriffe der Einheitlichen Klassifikationsdatenbank des DPMA, dann gibt es keine Rückfragen zur Formulierung.

4.Antrag einreichen: Online über DPMAdirektWeb oder auf Papier. Der Tag des Eingangs wird zum Anmeldetag und begründet Ihren Zeitrang gegenüber späteren Anmeldungen.

5.Gebühr zahlen: Die Anmeldegebühr wird mit Einreichung fällig. Zahlen Sie nicht innerhalb von drei Monaten, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Nach dem Eingang prüft das DPMA formale Voraussetzungen und absolute Schutzhindernisse. Bei Bedenken erhalten Sie einen Beanstandungsbescheid und können Stellung nehmen oder das Verzeichnis einschränken. Ist alles in Ordnung, wird die Marke eingetragen und veröffentlicht. Eine verbindliche Bearbeitungsdauer nennt das Amt nicht. Gegen eine Zusatzgebühr können Sie eine beschleunigte Prüfung beantragen.

Das Verzeichnis lässt sich nach der Anmeldung nur noch einschränken, nie erweitern. Wer später eine Klasse ergänzen will, braucht eine neue Anmeldung mit neuem Anmeldetag. Denken Sie deshalb an Angebote, die Sie in den nächsten zwei bis drei Jahren realistisch planen.

Kosten: 290 Euro für drei Klassen, 100 Euro je weitere Klasse

Die Amtsgebühren sind gesetzlich festgelegt und für alle Anmelder gleich. Sie finden die aktuellen Beträge in der Gebührenübersicht des DPMA.

GebührBetrag (Stand Januar 2026)
Anmeldung elektronisch, bis drei Klassen290 Euro
Anmeldung auf Papier, bis drei Klassen300 Euro
Jede weitere Klasse ab der vierten100 Euro
Beschleunigte Prüfung200 Euro
Verlängerung, bis drei Klassen750 Euro
Verlängerung, jede weitere Klasse260 Euro
Widerspruch gegen eine fremde Marke250 Euro, plus 50 Euro je weiteres älteres Recht

Hinzu kommen gegebenenfalls Anwaltskosten. Diese sind frei vereinbar und hängen vom Umfang ab, etwa davon, ob eine Ähnlichkeitsrecherche eingeschlossen ist.

Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung. Eine Gründerin eröffnet ein Café mit eigener Röstung und will Kaffeebohnen später online verkaufen. Sie meldet ihre Wortmarke online in vier Klassen an: Klasse 30 für Kaffee, Klasse 43 für die Bewirtung, Klasse 35 für den Onlinehandel und Klasse 21 für Tassen als Merchandise. Ihre Rechnung sieht so aus:

Grundgebühr elektronisch mit drei Klassen: 290 Euro

vierte Klasse: 100 Euro

Summe Anmeldung: 390 Euro

auf zehn Jahre umgerechnet: 39 Euro pro Jahr

Will sie vor einer Ladeneröffnung schneller Klarheit, kommen 200 Euro für die beschleunigte Prüfung hinzu, insgesamt also 590 Euro. Die erste Verlängerung nach zehn Jahren kostet für vier Klassen 750 plus 260 Euro, also 1.010 Euro. Über 20 Jahre ohne Beschleunigung zahlt sie damit 1.400 Euro Amtsgebühren.

Als Vergleich: Eine Unionsmarke beim EUIPO für dieselben vier Klassen kostet online 850 Euro für die erste Klasse, 50 Euro für die zweite und je 150 Euro für die dritte und vierte. Das ergibt 1.200 Euro, dafür gilt der Schutz in allen EU-Staaten. Für ein lokales Café lohnt sich das kaum, für einen Onlineshop mit EU-Versand eher.

Rechtsfolgen bei Markenkollisionen

Nutzen Sie einen Namen, der eine ältere Marke verletzt, kann deren Inhaber Unterlassung verlangen. Er kann außerdem Auskunft über Ihre Umsätze und Schadensersatz fordern sowie verlangen, dass gekennzeichnete Ware vernichtet wird. Meist beginnt das mit einer anwaltlichen Abmahnung samt strafbewehrter Unterlassungserklärung. Die Anwaltskosten der Gegenseite richten sich nach dem Gegenstandswert, der in Markensachen regelmäßig hoch angesetzt wird.

Die teuersten Folgen entstehen oft außerhalb der Anwaltsrechnung. Sie müssen Verpackungen, Schilder, Visitenkarten und Werbematerial austauschen. Hinzu kommen die Domain und gegebenenfalls Ihre Social-Media-Profile. Ein Namenswechsel nach zwei Jahren Markenaufbau bedeutet auch, dass Bekanntheit und Suchmaschinenpositionen verloren gehen.

Umgekehrt schützt Sie Ihre eigene Eintragung nicht automatisch. Hat jemand eine ältere Marke, kann er gegen Ihre Eintragung vorgehen. Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung geschieht das per Widerspruch beim DPMA, danach über einen Antrag auf Nichtigerklärung oder vor Gericht. Ihre Eintragung ist also nur so viel wert wie Ihre Recherche vorher.

Schutzdauer 10 Jahre: Welche Fristen danach laufen

Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre danach, so regelt es § 47 des Markengesetzes. Sie verlängert sich um jeweils weitere zehn Jahre, wenn Sie die Verlängerungsgebühr zahlen. Einen eigenen Antrag brauchen Sie dafür nicht. Eine Obergrenze für die Anzahl der Verlängerungen gibt es nicht.

Die Verlängerungsgebühr können Sie frühestens sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer zahlen. Nach Fälligkeit bleiben zwei Monate für die Zahlung ohne Zuschlag. Danach ist sie bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit noch mit einem Verspätungszuschlag von 50 Euro möglich. Verstreicht auch diese Frist, wird die Marke gelöscht. Tragen Sie sich das Datum deshalb sofort nach der Anmeldung in Ihren Kalender ein, denn das DPMA ist zu einer Erinnerung nicht verpflichtet.

Eine zweite Frist wird oft übersehen: der Benutzungszwang. Nutzen Sie Ihre Marke fünf Jahre nach der Eintragung nicht ernsthaft für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen, kann sie auf Antrag Dritter für verfallen erklärt werden. In einem Widerspruch oder Verletzungsverfahren können Sie Ihre Rechte dann nicht mehr durchsetzen. Bewahren Sie Belege wie Rechnungen, Produktfotos und datierte Werbung auf, die die Nutzung zeigen.

Wer später ins Ausland expandieren will, sollte eine weitere Frist kennen. Innerhalb von sechs Monaten nach der deutschen Anmeldung können Sie die Priorität Ihres deutschen Anmeldetags für Auslandsanmeldungen in Anspruch nehmen. Danach zählt im Ausland nur der dortige Anmeldetag.

Häufige Fehler und Checkliste vor dem Absenden

Drei Fehler sehen Markenanwälte bei Gründern immer wieder. Der erste ist ein zu schmales Verzeichnis: Wer nur „Kaffee“ einträgt und später Kurse anbietet, hat für die Kurse keinen Schutz. Der zweite ist ein zu breites Verzeichnis mit Klassen, die nie genutzt werden. Das kostet Geld, erhöht das Widerspruchsrisiko und ist nach fünf Jahren angreifbar. Der dritte ist eine Anmeldung ohne Recherche, im Vertrauen darauf, dass das DPMA Kollisionen schon melden werde.

Weniger offensichtlich ist der Fehler beim Anmelder. Melden Sie die Marke auf den Namen an, der sie tatsächlich nutzt. Gründen Sie später eine GmbH, müssen Sie die Marke auf diese übertragen. Die Umschreibung im Register ist beim DPMA gebührenfrei, braucht aber einen Antrag und eine Übertragungserklärung.

Prüfen Sie vor dem Absenden:

[ ] Name auf absolute Schutzhindernisse geprüft, insbesondere auf beschreibende Bestandteile

[ ] Recherche im DPMAregister und in TMview, inklusive Schreib- und Klangvarianten

[ ] Handelsregister, Websuche und Domain geprüft

[ ] Markenform gewählt, im Zweifel Wortmarke

[ ] Klassen und Begriffe für heutige und geplante Angebote festgelegt

[ ] Anmelder korrekt, also Einzelunternehmer oder Gesellschaft

[ ] Gebühr binnen drei Monaten bezahlt

[ ] Ende der Widerspruchsfrist und Verlängerungsdatum im Kalender

Häufige Fragen zur Markenanmeldung

Darf ich das ®-Zeichen schon nach der Anmeldung verwenden?

Nein. Das ®-Zeichen steht für eine eingetragene Marke. Wer es vor der Eintragung nutzt, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Irreführung. Bis zur Eintragung können Sie auf das Symbol verzichten oder den Hinweis „Marke angemeldet“ verwenden.

Reicht die Anmeldung beim DPMA, wenn ich auch in Österreich verkaufe?

Die deutsche Marke wirkt nur in Deutschland. Für Österreich brauchen Sie eine Unionsmarke, eine nationale österreichische Marke oder eine internationale Registrierung auf Basis Ihrer deutschen Marke. Die Sechsmonatsfrist für die Priorität gilt hier ebenfalls.

Kann ich einen Namen schützen, den ich schon seit Jahren nutze?

Ja, solange niemand ältere Rechte daran hat. Ihre bisherige Nutzung kann als Unternehmenskennzeichen bereits einen Schutz begründet haben, der älter ist als eine fremde Anmeldung. Ob das in Ihrem Fall trägt, hängt von Umfang und Nachweis der Nutzung ab. Dafür ist eine anwaltliche Prüfung sinnvoll.

Was passiert, wenn das DPMA meine Anmeldung zurückweist?

Gegen den Beschluss können Sie Erinnerung beim DPMA oder Beschwerde beim Bundespatentgericht einlegen. Beides ist kostenpflichtig und fristgebunden. Die Anmeldegebühr wird bei einer Zurückweisung nicht erstattet.