Recht & Absicherung

Impressum für Selbstständige: Pflichtangaben nach § 5 DDG, Abmahnrisiko und Muster mit Checkliste

Seit Mai 2024 regelt § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) die Impressumspflicht. Sie erfahren, welche Angaben auf Ihre Website und Ihre Social-Media-Profile gehören, wie Sie teure Abmahnungen vermeiden und wie ein rechtssicheres Muster aussieht.

Veröffentlicht am 23. Oktober 2026 · 7 Min. Lesezeit

Titelbild
Titelbild — Vandan Patel / unsplash
Artikel anhören (KI-unterstützt)

Seit dem 14. Mai 2024 steht die Impressumspflicht in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Für Selbstständige hat sich inhaltlich wenig geändert. Wer eine geschäftliche Website oder ein beruflich genutztes Social-Media-Profil betreibt, muss weiterhin Name, ladungsfähige Anschrift, E-Mail-Adresse und je nach Rechtsform und Beruf weitere Angaben leicht auffindbar bereithalten. Was sich geändert hat: Viele Impressumsseiten verweisen noch auf das alte Telemediengesetz (TMG), das seit Mai 2024 außer Kraft ist. Dieser Artikel zeigt die Pflichtangaben nach § 5 DDG im Einzelnen, ordnet das Abmahnrisiko mit konkreten Obergrenzen ein und enthält ein Muster samt Checkliste (Stand Januar 2026).

Wer die Impressumspflicht nach § 5 DDG erfüllen muss

Die Pflicht trifft Anbieter, die geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt digitale Dienste bereitstellen. Für Selbstständige ist diese Schwelle fast immer erreicht. Eine Website, die Ihre Leistungen als Grafikerin, Handwerker oder Coach vorstellt, gilt als geschäftsmäßig, auch wenn dort kein Shop eingebunden ist und niemand online bezahlt. Entscheidend ist, dass der Auftritt einem wirtschaftlichen Zweck dient.

Auch Nebenerwerbsgründer sind betroffen. Wer abends Möbel restauriert und auf Instagram Aufträge annimmt, betreibt ein geschäftsmäßiges Profil. Rein private Seiten, etwa ein Familienblog ohne Werbung und ohne Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit, fallen nicht unter § 5 DDG. Sobald auf einem privaten Blog Werbebanner oder Affiliate-Links Einnahmen bringen, kippt die Einordnung allerdings in Richtung geschäftsmäßig.

Daneben gibt es eine zweite Rechtsgrundlage, die oft übersehen wird. Bietet Ihre Seite journalistisch-redaktionelle Inhalte, etwa einen Fachblog mit Meinungsbeiträgen oder einen Newsletter-Archivbereich, verlangt § 18 des Medienstaatsvertrags zusätzlich einen namentlich genannten Verantwortlichen mit Anschrift. In der Praxis lösen Selbstständige das mit einer zusätzlichen Zeile im selben Impressum.

Pflichtangaben im Impressum: was § 5 DDG für Ihren Fall verlangt

Welche Angaben Sie brauchen, hängt von Rechtsform, Registereintrag und Beruf ab. Den Wortlaut finden Sie in § 5 DDG im Gesetzestext. Für Einzelunternehmer und Freiberufler sind diese Angaben immer erforderlich:

Vor- und Nachname, bei Einzelunternehmen mit Ihrem bürgerlichen Namen, eine reine Fantasiebezeichnung genügt nicht

Ladungsfähige Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, also Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort

E-Mail-Adresse

Ein weiterer Weg zur schnellen, unmittelbaren Kontaktaufnahme, in der Praxis meist eine Telefonnummer

Abhängig vom Einzelfall kommen weitere Pflichtangaben hinzu:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern Sie eine haben

Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern sie Ihnen bereits zugeteilt wurde

Registergericht und Registernummer bei Eintrag im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister

Zuständige Aufsichtsbehörde, wenn Ihre Tätigkeit eine behördliche Zulassung erfordert, etwa als Immobilienmakler mit Erlaubnis nach § 34c GewO

Bei reglementierten Berufen: Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung und die berufsrechtlichen Regelungen mit Hinweis, wo sie zugänglich sind

Bei GmbH und UG: Rechtsform und vertretungsberechtigte Person, also die Geschäftsführung

Die Steuernummer gehört ausdrücklich nicht ins Impressum. Das Gesetz verlangt sie nicht, und Sie geben damit ohne Not ein Datum preis, das Betrüger für gefälschte Schreiben nutzen. Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer-ID lassen die Zeile einfach weg. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer vergibt das Bundeszentralamt für Steuern seit November 2024 schrittweise und automatisch. Solange Ihnen keine mitgeteilt wurde, müssen Sie auch keine angeben.

Prüfschema: So ordnen Sie Ihren eigenen Fall ein

Die folgenden Fragen arbeiten Sie der Reihe nach ab. Jede Antwort mit Ja ergänzt Ihr Impressum um eine Zeile.

PrüffrageWenn ja, ins Impressum
Betreiben Sie die Seite oder das Profil zu beruflichen Zwecken?Name, Anschrift, E-Mail, Telefon
Sind Sie im Handelsregister eingetragen (e.K., GmbH, UG, OHG, KG)?Registergericht, Registernummer, Rechtsform
Handelt es sich um eine GmbH oder UG?Vertretungsberechtigte Geschäftsführung
Haben Sie eine Umsatzsteuer-ID?USt-IdNr.
Wurde Ihnen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer mitgeteilt?W-IdNr.
Brauchen Sie für Ihre Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis?Name und Anschrift der Aufsichtsbehörde
Üben Sie einen reglementierten Beruf aus (Architektin, Steuerberater, Ingenieur mit Kammerpflicht)?Kammer, Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, Berufsordnung
Veröffentlichen Sie redaktionelle Beiträge?Verantwortliche Person nach § 18 MStV
Beschäftigen Sie mehr als zehn Personen oder verwenden Sie AGB gegenüber Verbrauchern?Hinweis zur Verbraucherstreitbeilegung prüfen

Die letzte Zeile betrifft § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. Unternehmer, die eine Website unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, müssen angeben, ob sie an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen. Davon befreit sind Unternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Die meisten Solo-Selbstständigen brauchen diesen Hinweis also nicht.

Ein Punkt gehört nicht mehr ins Impressum: der Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung. Diese Plattform wurde am 20. Juli 2025 eingestellt, die Verlinkungspflicht ist entfallen. Wer den alten Hinweis samt Link noch im Impressum führt, verweist auf eine Seite, die es nicht mehr gibt. Streichen Sie ihn bei der nächsten Überarbeitung.

Ladungsfähige Anschrift und Social Media: die schwierigsten Grenzfälle

Die Anschrift sorgt bei Selbstständigen für die meisten Fragen. Ladungsfähig heißt: Unter dieser Adresse muss Ihnen ein Gerichtsschreiben zugestellt werden können. Ein Postfach erfüllt das nicht. Wer von zu Hause arbeitet, muss deshalb grundsätzlich die Wohnadresse angeben, was viele aus Sorge um die Privatsphäre vermeiden möchten.

Als Ausweg bieten sich eine Geschäftsadresse in einem Coworking-Space oder ein Büroservice an. Das funktioniert, wenn dort tatsächlich Post für Sie entgegengenommen und zeitnah weitergeleitet wird und Sie dort erreichbar sind. Reine Weiterleitungsadressen, an denen niemand für Sie Schriftstücke annimmt, sind rechtlich angreifbar. Ob ein konkreter Anbieter die Anforderungen erfüllt, hängt vom Vertrag ab. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Zustellungen angenommen werden.

Auf Instagram, LinkedIn, Facebook oder TikTok gilt § 5 DDG genauso wie auf der Website. Das Impressum muss leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Die Rechtsprechung lässt dafür in der Regel zwei Klicks vom Profil aus genügen. Ein Link in der Profilbeschreibung mit der Bezeichnung „Impressum“ auf die Impressumsseite Ihrer Website erfüllt das. Ein Link, der nur „Kontakt“ oder „Mehr Infos“ heißt, ist riskant, weil Nutzer dahinter kein Impressum erwarten.

Beim Link-in-Bio-Dienst müssen Sie genauer hinsehen. Führt der Profillink zunächst auf eine Sammelseite mit zehn Buttons und erst von dort zum Impressum, sind zwei Klicks erreicht, solange der Button eindeutig beschriftet ist. Liegt das Impressum dort ganz unten zwischen Werbelinks, wird die leichte Erkennbarkeit fraglich. Sicher ist ein eigener, klar bezeichneter Eintrag „Impressum“ an prominenter Stelle.

Muster: So sieht ein vollständiges Impressum aus

Das folgende Muster zeigt ein Impressum für eine fiktive Einzelunternehmerin, die als Grafikdesignerin mit Umsatzsteuer-ID arbeitet und einen Fachblog betreibt. Übertragen Sie die Struktur und ersetzen Sie die Beispieldaten durch Ihre eigenen.

FeldBeispielangabe
ÜberschriftImpressum, Angaben gemäß § 5 DDG
NameJulia Hartmann, Grafikdesign
AnschriftLindenstraße 12, 50674 Köln
Telefon0221 1234567
E-Mailkontakt@hartmann-grafik.de
Umsatzsteuer-IDDE123456789
Verantwortlich für redaktionelle Inhalte nach § 18 Abs. 2 MStVJulia Hartmann, Anschrift wie oben

Zu den einzelnen Feldern gelten einige Ausfüllhinweise. In die Namenszeile gehört Ihr vollständiger Vor- und Nachname, eine Geschäftsbezeichnung wie „Grafikdesign“ dürfen Sie ergänzen. Die Telefonnummer muss erreichbar sein, eine kostenpflichtige Mehrwertnummer ist ungeeignet. Bei der E-Mail-Adresse reicht ein funktionierendes Postfach, ein Kontaktformular ersetzt sie nicht.

Für eine UG oder GmbH erweitern Sie das Muster um diese Zeilen:

1.Firma mit Rechtsformzusatz, etwa „Hartmann Design UG (haftungsbeschränkt)“

2.Vertreten durch die Geschäftsführerin Julia Hartmann

3.Registergericht Amtsgericht Köln, Registernummer HRB mit der zugeteilten Nummer

4.Umsatzsteuer-ID der Gesellschaft

Den Verweis auf das alte TMG ersetzen Sie in der Überschrift durch § 5 DDG. Eine veraltete Paragrafenangabe allein macht das Impressum nicht unvollständig, wirkt aber ungepflegt und lenkt den Blick von Mitbewerbern auf die Seite. Eine Datenschutzerklärung gehört übrigens nicht ins Impressum. Sie ist eine eigene Seite mit eigener Rechtsgrundlage in der DSGVO und sollte separat verlinkt sein.

Abmahnrisiko: was ein fehlerhaftes Impressum tatsächlich kostet

Fehler im Impressum lösen zwei Arten von Folgen aus. Die Behörde kann ein Bußgeld verhängen, nach den Bußgeldvorschriften des DDG bis zu 50.000 Euro. In der Praxis spielt das bei Selbstständigen eine geringere Rolle als die zivilrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Seit der UWG-Reform Ende 2020 hat sich das Abmahnrisiko deutlich verschoben. Mitbewerber dürfen bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und in digitalen Diensten keine Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangen. Das hat das Geschäftsmodell von Serienabmahnern weitgehend ausgehebelt. Qualifizierte Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände dürfen dagegen weiterhin abmahnen und eine Kostenpauschale fordern.

Hinzu kommen Grenzen bei der Vertragsstrafe. Beschäftigen Sie in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter, darf ein Mitbewerber bei einer ersten Abmahnung wegen eines solchen Informationsverstoßes keine Vertragsstrafe vereinbaren. Wird eine Vertragsstrafe vereinbart, etwa gegenüber einem Verband, darf sie 1.000 Euro nicht überschreiten, wenn der Verstoß die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern nur unerheblich beeinträchtigt. Diese Grenzen regelt § 13a UWG.

Ein Rechenbeispiel zeigt, warum die Unterlassungserklärung der eigentliche Kostenfaktor ist. Angenommen, ein Verband mahnt Sie wegen einer fehlenden E-Mail-Adresse auf Ihrer Website ab. Sie unterschreiben eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 1.000 Euro je Verstoß und korrigieren die Website. Ihr Instagram- und Ihr LinkedIn-Profil verlinken aber weiterhin auf eine alte Impressumsseite ohne E-Mail-Adresse. Fallen dem Verband beide Profile bei einer Kontrolle auf, ergibt sich folgender Rechenweg:

Verstoß Instagram: 1.000 Euro

Verstoß LinkedIn: 1.000 Euro

Mögliche Gesamtforderung: 2 × 1.000 Euro = 2.000 Euro, zuzüglich der ursprünglichen Kostenpauschale des Verbands

Ob zwei Profile als zwei Verstöße oder als ein einheitlicher Verstoß gelten, entscheidet im Streitfall das Gericht nach den Umständen. Das Beispiel zeigt trotzdem die Mechanik: Die Unterlassungserklärung wirkt für die Zukunft und gilt für jeden Ihrer Auftritte. Bevor Sie unterschreiben, gehören deshalb alle Kanäle auf den gleichen Stand.

Häufige Fehler und wann eine Fachperson gefragt ist

In der Praxis tauchen immer wieder dieselben Mängel auf. Die folgende Liste deckt die Fälle ab, die bei Selbstständigen am häufigsten vorkommen:

Postfach statt Straßenanschrift

Nur Kontaktformular, keine E-Mail-Adresse

Impressum versteckt im Footer unter „Rechtliches“ oder nur als Bild eingebunden, das Screenreader und Suchfunktionen nicht erfassen

Fehlender Impressumslink auf Social-Media-Profilen

Bei GmbH oder UG fehlt die Geschäftsführung oder die Registernummer

Veralteter Link zur eingestellten EU-Streitschlichtungsplattform

Steuernummer statt Umsatzsteuer-ID angegeben

Bei einem einfachen Einzelunternehmen ohne Zulassungspflicht kommen Sie mit dem Muster und dem Prüfschema in der Regel ohne Beratung aus. Anders sieht es bei reglementierten Berufen aus, bei denen Kammer und Berufsordnung korrekt benannt werden müssen. Hier hilft die zuständige Kammer weiter, die oft eigene Mustertexte bereitstellt. Für gewerbliche Gründer bietet die Industrie- und Handelskammer Merkblätter und teils kostenlose Erstberatung zu Pflichtangaben.

Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten, gilt eine andere Lage. Abmahnungen enthalten fast immer eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit kurzer Frist, häufig sieben bis vierzehn Tage. Diese Erklärung ist oft weiter gefasst als nötig. In diesem Fall gehört das Schreiben vor der Unterschrift zu einer Anwältin oder einem Anwalt für Wettbewerbsrecht, die prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist und ob die geforderte Vertragsstrafe die Grenzen des § 13a UWG einhält.

Checkliste zum Abhaken und FAQ

Gehen Sie diese Punkte einmal vollständig durch und wiederholen Sie die Prüfung bei jeder Änderung von Adresse, Rechtsform oder Kanal:

[ ] Vollständiger Name und Straßenanschrift, kein Postfach

[ ] E-Mail-Adresse und Telefonnummer, beide erreichbar

[ ] Umsatzsteuer-ID und Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit vorhanden

[ ] Registerangaben und Geschäftsführung bei eingetragenen Unternehmen

[ ] Aufsichtsbehörde oder Kammerangaben, falls erforderlich

[ ] Verantwortliche Person nach § 18 MStV bei redaktionellen Inhalten

[ ] Überschrift verweist auf § 5 DDG statt TMG

[ ] Link zur EU-Streitschlichtungsplattform entfernt

[ ] Impressum von jeder Seite der Website mit einem Klick erreichbar

[ ] Jedes Social-Media-Profil verlinkt mit dem Wort „Impressum“ auf die Impressumsseite

Die folgenden Fragen tauchen in Gründerforen besonders oft auf und ergänzen die Punkte oben.

Darf ich meine Privatadresse weglassen, wenn ich von zu Hause arbeite?

Nur, wenn Sie eine andere ladungsfähige Anschrift haben. Eine reine Postadresse ohne Zustellungsannahme genügt nicht. Ein Büroservice mit vertraglich zugesicherter Annahme von Schriftstücken ist der gängige Weg.

Brauche ich für einen Online-Shop auf Etsy oder eBay ein eigenes Impressum?

Ja, wenn Sie gewerblich verkaufen. Die Plattformen stellen dafür eigene Felder in den Verkäufereinstellungen bereit, die Sie mit denselben Angaben füllen.

Muss die Telefonnummer zwingend im Impressum stehen?

Der Gesetzeswortlaut nennt ausdrücklich nur die E-Mail-Adresse und verlangt zusätzlich Angaben zur schnellen, unmittelbaren Kommunikation. Eine Telefonnummer ist der einfachste Weg, diese Anforderung sicher zu erfüllen.

Gilt das Impressum auch für einen Newsletter?

Für E-Mail-Newsletter mit werblichem Inhalt empfiehlt sich ein Impressum im Fußbereich jeder Ausgabe, da auch sie als geschäftsmäßiger digitaler Dienst eingeordnet werden können. Ein Link auf die Impressumsseite der Website reicht dafür aus.