Recht & Absicherung

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Selbstständige: Pflichten seit Juni 2025, Ausnahme für Kleinstunternehmen und Online-Shops mit Checkliste

Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Online-Shops und digitale Dienstleistungen barrierefrei sein. Hier erfahren Sie, wann die Ausnahme für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz greift, welche Anforderungen gelten und welche Bußgelder drohen.

Veröffentlicht am 02. November 2026 · 7 Min. Lesezeit

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Seit dem 28. Juni 2025 müssen Online-Shops, Buchungsstrecken und andere digitale Angebote, über die Verbraucher Verträge abschließen, nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) barrierefrei nutzbar sein. Selbstständige, die Dienstleistungen anbieten und weniger als zehn Personen beschäftigen, sind davon ausgenommen, sofern entweder ihr Jahresumsatz oder ihre Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Alle Angaben in diesem Beitrag entsprechen dem Stand Januar 2026.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft Verbrauchergeschäfte im Netz

Das BFSG setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie um, den sogenannten European Accessibility Act, der als Richtlinie (EU) 2019/882 im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist. Bis dahin galten Barrierefreiheitspflichten in Deutschland fast nur für Behörden. Mit dem BFSG trifft die Pflicht erstmals breit die private Wirtschaft. Gemeint sind Menschen, die schlecht sehen, schlecht hören, eine Maus nicht bedienen können oder komplexe Texte nur schwer erfassen. Sie sollen ein Produkt kaufen oder einen Vertrag abschließen können, ohne fremde Hilfe zu brauchen.

Das Gesetz richtet sich an zwei Gruppen. Die erste sind Hersteller, Importeure und Händler bestimmter technischer Produkte. Die zweite sind Anbieter bestimmter Dienstleistungen, darunter der gesamte elektronische Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Für die meisten Selbstständigen ist diese zweite Gruppe entscheidend, denn dazu zählen der eigene Webshop, die Kursplattform mit Bezahlfunktion und die App, über die Kunden kostenpflichtig buchen.

Erfasst sind B2C-Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und einzelne Produkte

Eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vor, wenn ein Verbraucher über eine Website oder eine mobile App einen Vertrag mit Ihnen abschließen kann. Das trifft auf den klassischen Shop mit Warenkorb zu. Ebenso erfasst sind Onlinekurse mit Checkout, digitale Abonnements und kostenpflichtige Terminbuchungen mit Zahlung. Neben dem E-Commerce nennt das Gesetz weitere Dienstleistungen, etwa Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und bestimmte Elemente der Personenbeförderung.

Bei den Produkten geht es unter anderem um diese Gruppen:

Computer, Smartphones, Tablets und deren Betriebssysteme

Selbstbedienungsterminals wie Zahlungsterminals, Fahrkarten- und Check-in-Automaten

E-Book-Lesegeräte

Router und andere Endgeräte für Telekommunikation

Mehrere Grenzfälle betreffen Selbstständige direkt. Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, fällt nicht unter das Gesetz, weil es auf Verbraucherverträge abstellt. Mischt ein Shop Geschäfts- und Privatkunden, gilt die Pflicht für den gesamten Bereich, den Verbraucher nutzen können. Eine reine Visitenkarten-Website mit Kontaktformular ist nach verbreiteter Auslegung nicht erfasst, da dort kein Vertrag elektronisch geschlossen wird. Verkaufen Sie nur über Marktplätze wie Amazon oder Etsy, liegt die Oberfläche beim Plattformbetreiber. Für Ihre eigenen Inhalte, etwa Produktbilder und deren Beschreibungen, bleiben Sie dort aber selbst zuständig.

Prüfschema: So ordnen Sie Ihren Fall in fünf Schritten ein

Gehen Sie die folgenden Fragen der Reihe nach durch. Sobald eine Antwort zum Ergebnis „nicht betroffen“ führt, können Sie aufhören.

1.Richtet sich Ihr Angebot an Verbraucher? Wenn nein: nicht betroffen.

2.Können Verbraucher über Ihre Website oder App einen Vertrag abschließen? Wenn nein: nicht betroffen.

3.Bieten Sie eine Dienstleistung an oder bringen Sie eines der genannten Produkte in Verkehr? Bei Produkten gilt die Kleinstunternehmensausnahme nicht, die Prüfung endet hier mit „betroffen“.

4.Beschäftigen Sie weniger als zehn Personen? Wenn nein: betroffen.

5.Liegt entweder Ihr Jahresumsatz oder Ihre Jahresbilanzsumme bei höchstens 2 Millionen Euro? Wenn ja: ausgenommen. Wenn beide Werte darüber liegen: betroffen.

Die Definition des Kleinstunternehmens steht in § 2 Nr. 17, die Ausnahme für Dienstleistungen in § 3 Abs. 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Wichtig ist das Wort „entweder“. Anders als oft verkürzt dargestellt, müssen Umsatz und Bilanzsumme nicht beide unter der Grenze liegen. Es reicht, wenn einer der beiden Werte sie einhält. Wer seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, hat allerdings keine Bilanz und kann sich in der Praxis nur auf den Umsatz stützen.

Wie die Beschäftigten zu zählen sind, regelt das Gesetz nicht im Detail. Die Leitlinien der Bundesregierung verweisen auf die KMU-Definition der EU. Danach zählen Teilzeitkräfte anteilig, Auszubildende bleiben außen vor, und mitarbeitende Inhaber werden mitgerechnet. Die entscheidende Größe ist die Jahresarbeitseinheit: Eine Vollzeitstelle über ein ganzes Jahr ergibt den Wert 1.

Rechenbeispiel: Ein Shop mit zehn Köpfen kann Kleinstunternehmen sein

Angenommen, eine Einzelunternehmerin betreibt einen Onlineshop für Wohntextilien und verkauft überwiegend an Privatkunden. Sie arbeitet selbst Vollzeit im Betrieb und bilanziert, weil sie im Handelsregister eingetragen ist. Ihr Team sieht so aus:

PersonenWochenstunden je PersonJahresarbeitseinheiten
1 Inhaberin401,00
2 Vollzeitkräfte402,00
4 Teilzeitkräfte202,00
3 Minijobber100,75
1 Auszubildender400,00
Summe: 11 Köpfe5,75

Der Rechenweg: Jede Person wird ins Verhältnis zur Vollzeit von 40 Stunden gesetzt. Vier Teilzeitkräfte mit je 20 Stunden ergeben 4 × 0,5 = 2,0. Drei Minijobber mit je 10 Stunden ergeben 3 × 0,25 = 0,75. Der Auszubildende zählt nicht. In Summe stehen 5,75 Jahresarbeitseinheiten zu Buche, deutlich unter der Grenze von zehn.

Beim Geld wird es knapper. Der Shop setzt 2,4 Millionen Euro im Jahr um und liegt damit über der Umsatzgrenze. Die Bilanzsumme beträgt aber nur 0,9 Millionen Euro, weil die Ware schnell umschlägt und kaum Anlagevermögen vorhanden ist. Damit erfüllt die Inhaberin das zweite Kriterium über die Bilanzsumme und gilt als Kleinstunternehmen. Ihr Shop ist von der Pflicht ausgenommen.

Zwei Abwandlungen zeigen, wie schnell das kippt. Würde die Inhaberin per Einnahmenüberschussrechnung arbeiten, fehlte die Bilanzsumme, und der Umsatz von 2,4 Millionen Euro machte sie pflichtig. Und wer schlicht Köpfe zählt, käme hier auf elf Personen und hielte sich fälschlich für betroffen. Halten Sie Ihre Berechnung deshalb schriftlich fest, mit Stundenzahlen und Stichtag, damit Sie sie bei einer Anfrage der Behörde vorlegen können.

Barrierefreie Online-Shops setzen WCAG 2.1 auf Stufe AA praktisch um

Die konkreten Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG. Technisch orientiert sich die Praxis an der europäischen Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines 2.1 des W3C verweist. Maßgeblich ist die Konformitätsstufe AA. Für einen Shop heißt das vor allem:

Alle informativen Bilder haben einen Alternativtext, der den Inhalt beschreibt.

Normaler Text hat zum Hintergrund ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, großer Text von mindestens 3:1.

Jede Funktion lässt sich allein mit der Tastatur bedienen, und der Fokus bleibt sichtbar.

Formularfelder sind beschriftet, Fehlermeldungen benennen das Problem im Text und nicht nur über Farbe.

Die Seite bleibt bei einer Vergrößerung auf 200 Prozent ohne Funktionsverlust nutzbar.

Vorab aufgezeichnete Videos mit Ton haben Untertitel.

Prüfen Sie den gesamten Kaufweg vom Einstieg bis zur Bestellbestätigung. Häufige Stolpersteine sind Cookie-Banner, die sich per Tastatur nicht schließen lassen, Zahlungsfenster von Drittanbietern und Captchas ohne Alternative. Ein barrierefreies Shopsystem hilft wenig, wenn das Template oder ein Plug-in die Bedienung blockiert.

Hinzu kommt eine Informationspflicht nach Anlage 3 des BFSG. Sie müssen erläutern, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde angeben. Diese Angaben gehören in die AGB oder an eine andere gut wahrnehmbare Stelle, in der Praxis meist auf eine eigene Seite mit Barrierefreiheitserklärung, und sie müssen selbst barrierefrei sein.

Einen Ausweg sieht § 17 BFSG vor: Würde die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten, kann einzelnes entfallen. Diese Einschätzung müssen Sie begründen, dokumentieren und der Marktüberwachungsbehörde mitteilen. Hohe Kosten allein genügen nicht, sie sind ins Verhältnis zum Nutzen für Menschen mit Behinderungen und zur Größe des Unternehmens zu setzen.

Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 100.000 Euro und die Einstellung des Angebots

Zuständig für die Kontrolle ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie kann prüfen, Nachbesserung verlangen und als letztes Mittel anordnen, dass eine Dienstleistung eingestellt wird. Je nach Art des Verstoßes sieht § 37 BFSG Geldbußen bis 10.000 Euro oder bis 100.000 Euro vor. Wie hoch eine Buße im Einzelfall ausfällt, hängt von Schwere, Dauer und wirtschaftlicher Lage ab.

Auch Verbraucher können tätig werden. Sie dürfen bei der Marktüberwachungsbehörde beantragen, dass diese gegen ein nicht barrierefreies Angebot vorgeht, und anerkannte Verbände können auf dem Rechtsweg handeln. Ob Wettbewerber Verstöße per Abmahnung angreifen können, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Mit diesem Risiko sollten Shopbetreiber rechnen.

Die Übergangsregeln in § 38 BFSG werden oft überschätzt. Bis zum 27. Juni 2030 dürfen Dienstleister weiter Produkte einsetzen, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig genutzt haben. Verträge aus der Zeit vor diesem Datum dürfen bis zu ihrem Ablauf fortlaufen, längstens bis zum 27. Juni 2030. Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer betrieben werden, höchstens 15 Jahre nach Inbetriebnahme. Für neue Verbraucherverträge über eine bestehende Shop-Website gilt diese Schonfrist nach überwiegender Lesart nicht.

Checkliste: Diese Schritte erledigen Sie für Ihren Shop

Die folgende Liste deckt den Weg von der Einordnung bis zur laufenden Pflege ab. Kleinstunternehmen erledigen die ersten beiden Punkte und dokumentieren das Ergebnis.

Prüfschema durchgehen und Ergebnis mit Datum ablegen

Beschäftigte in Jahresarbeitseinheiten, Umsatz und gegebenenfalls Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres festhalten

Kaufweg komplett mit der Tastatur durchklicken, ohne Maus

Kontraste mit einem Prüfwerkzeug messen, Bilder auf Alternativtexte prüfen

Seite auf 200 Prozent zoomen und Funktionen testen

Plug-ins, Cookie-Banner und Zahlungsanbieter auf Bedienbarkeit prüfen und Anbieter nach Konformität fragen

Barrierefreiheitserklärung mit Angabe der Marktüberwachungsbehörde veröffentlichen

Bei Änderungen am Shop jede neue Funktion vor dem Livegang erneut testen

Kostenlose Erklärungen und Praxishilfen bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Ist Ihre Einordnung unklar, etwa bei gemischtem B2B- und B2C-Geschäft oder knapp an den Schwellenwerten, lohnt der Blick einer auf IT-Recht spezialisierten Anwältin. Für die technische Umsetzung ist ein Accessibility-Audit durch Fachleute aussagekräftiger als ein reiner Selbsttest.

Die häufigsten Fehler bei der Umsetzung des BFSG

Der erste Fehler ist die falsche Zählung. Wer Köpfe statt Arbeitszeit zählt oder Umsatz und Bilanzsumme kumulativ verlangt, ordnet sich unnötig als pflichtig ein. Umgekehrt vergessen manche, dass die Ausnahme nur für Dienstleistungen gilt und Händler bestimmter Produkte weiter in der Pflicht stehen.

Ebenso verbreitet ist das Vertrauen auf Overlay-Tools, die per Skript eine Barrierefreiheitsleiste einblenden. Solche Werkzeuge reparieren keinen fehlerhaften Quellcode und ersetzen keine Prüfung des Kaufwegs. Automatisierte Tests finden nur einen Teil der Probleme, etwa fehlende Alternativtexte, aber kaum logische Fehler in der Bedienung.

Der dritte Fehler betrifft das Wachstum. Wer heute ausgenommen ist, kann die Schwellen durch neue Mitarbeiter oder steigende Umsätze überschreiten. Prüfen Sie die Werte deshalb jährlich nach dem Abschluss und planen Sie Barrierefreiheit beim nächsten Relaunch ohnehin ein, denn ein nachträglicher Umbau kostet erfahrungsgemäß mehr als die Berücksichtigung von Anfang an.

Häufige Fragen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Die folgenden Fragen tauchen in Gründerforen und bei Beratungsstellen immer wieder auf. Die Antworten beziehen sich auf den Stand Januar 2026.

Gilt das BFSG für meinen Shop auf Instagram oder Etsy?

Die Bedienoberfläche der Plattform verantwortet deren Betreiber. Ihre eigenen Inhalte, etwa Bildbeschreibungen und Produkttexte, sollten Sie trotzdem barrierefrei gestalten, sofern Sie nicht ohnehin als Kleinstunternehmen ausgenommen sind.

Muss ich als ausgenommenes Kleinstunternehmen gar nichts tun?

Eine Pflicht zur Umsetzung besteht nicht. Sinnvoll ist eine schriftliche Dokumentation, warum die Ausnahme greift, damit Sie bei einer Anfrage der Behörde schnell antworten können.

Gilt die Pflicht auch für meinen Blog oder mein Portfolio?

Ohne Möglichkeit, online einen Vertrag mit Verbrauchern abzuschließen, fällt eine Website nach verbreiteter Auslegung nicht unter das Gesetz. Sobald Sie dort einen Shop oder eine kostenpflichtige Buchung einbauen, ändert sich die Einordnung.

Ab wann gilt die Pflicht, wenn ich die Schwellen überschreite?

Eine eigene Frist für diesen Fall nennt das Gesetz nicht. Gehen Sie davon aus, dass die Pflicht gilt, sobald die Voraussetzungen des Kleinstunternehmens nicht mehr vorliegen, und klären Sie den Übergang im Zweifel mit einer Fachanwältin oder der Marktüberwachungsstelle.