Gründung & Rechtsform

Partnerschaftsgesellschaft gründen: PartG oder PartG mbB, Partnerschaftsregister und Haftung für Freiberufler mit Checkliste

Die Partnerschaftsgesellschaft ist die Rechtsform für Freiberufler, die gemeinsam arbeiten möchten, ohne eine GmbH zu gründen. Sie erfahren, wie sich PartG und PartG mbB unterscheiden, wie die Eintragung ins Partnerschaftsregister abläuft, wie die Haftung für Berufsfehler funktioniert und welche Kosten anfallen. Eine Checkliste begleitet Sie Schritt für Schritt durch die Gründung.

Veröffentlicht am 27. Oktober 2026 · 7 Min. Lesezeit

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Titelbild — Amy Hirschi / unsplash
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Eine Partnerschaftsgesellschaft gründen zwei oder mehr Freiberufler mit einem Partnerschaftsvertrag, einer notariell beglaubigten Anmeldung und der Eintragung ins Partnerschaftsregister beim Amtsgericht. Für die Gründung brauchen Sie kein Mindestkapital. Notar und Registergericht kosten zusammen meist einen niedrigen dreistelligen Betrag. Bei der PartG mbB kommt die Prämie für eine Berufshaftpflichtversicherung mit erhöhter Mindestsumme hinzu, die oft deutlich teurer ist als die Gründung selbst.

Die Rechtsform eignet sich für Kanzleien, Praxen, Ingenieurbüros und Übersetzerteams, die gemeinsam auftreten möchten, ohne die Pflichten einer GmbH zu übernehmen. Dazu gehören Stammkapital, Bilanzierung und Gewerbesteuer. Die Angaben in diesem Artikel haben den Stand Januar 2026. Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) wurde zum 1. Januar 2024 durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) geändert. Ältere Ratgeber im Netz sind deshalb teilweise überholt.

Wer eine Partnerschaftsgesellschaft gründen darf und wo die Grenzen liegen

Die Partnerschaft steht ausschließlich Angehörigen freier Berufe offen. Das Gesetz zählt sie in § 1 Abs. 2 PartGG auf. Dazu gehören unter anderem:

Heilberufe wie Ärztinnen, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeutinnen, Hebammen und Psychologen

rechts- und wirtschaftsberatende Berufe wie Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Steuerberater und Wirtschaftsprüferinnen

technische Berufe wie Ingenieure, Architektinnen und Sachverständige

Kulturberufe wie Journalistinnen, Bildberichterstatter, Dolmetscher und Übersetzerinnen

ähnliche Berufe sowie selbstständige Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher

Partner sind nach dem PartGG grundsätzlich natürliche Personen, die ihren Beruf in der Gesellschaft aktiv ausüben. Eine GmbH als Partnerin oder ein reiner Kapitalgeber ist im Normalfall nicht vorgesehen. Einzelne Berufsrechte enthalten eigene Regeln zur interprofessionellen Zusammenarbeit. Die Rechtsanwaltschaft hat ihr Gesellschaftsrecht 2022 umfassend neu geregelt.

Bei Kammerberufen hat das Berufsrecht Vorrang vor dem PartGG. Ob eine Ärztin mit einem Physiotherapeuten eine Partnerschaft bilden darf oder ob ein Steuerberater eine Unternehmensberaterin aufnehmen kann, entscheidet die jeweilige Berufsordnung. Eine kurze Anfrage bei der zuständigen Kammer vor dem Notartermin erspart Ihnen eine spätere Zurückweisung durch das Registergericht. Gewerbetreibende wie Handwerker, Makler oder Onlinehändler können keine Partnerschaft gründen. Für sie kommen eine GbR, eine OHG oder eine GmbH in Betracht.

PartG oder PartG mbB: Der Unterschied liegt bei der Haftung für Berufsfehler

Für alle Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet zuerst das Gesellschaftsvermögen. Daneben haften die Partner persönlich und gesamtschuldnerisch, also mit ihrem Privatvermögen. Bei der einfachen PartG gibt es für Berufsfehler eine wichtige Einschränkung: Nach § 8 Abs. 2 PartGG haften neben der Gesellschaft nur die Partner persönlich, die mit dem fehlerhaften Auftrag befasst waren. Wer nur einen Bearbeitungsbeitrag von untergeordneter Bedeutung geleistet hat, ist ausgenommen. Die Kollegin aus dem Nachbarbüro, die den Mandanten nie gesehen hat, haftet für den Fehler also nicht mit ihrem Haus.

Die PartG mbB (Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung) geht einen Schritt weiter. Für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung haftet allein das Gesellschaftsvermögen. Das gilt auch für den Partner, der den Fehler selbst gemacht hat. Voraussetzung ist eine Berufshaftpflichtversicherung, deren Mindestsumme das jeweilige Berufsrecht vorschreibt. Außerdem muss der Name den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ tragen.

Die Mindestsummen unterscheiden sich je nach Beruf:

BerufMindestversicherungssumme PartG mbB je VersicherungsfallRechtsgrundlage
Steuerberater1 Million Euro§ 67 StBerG
Rechtsanwälte2,5 Millionen Euro, bei kleineren Gesellschaften 1 Million Euro§ 59o BRAO
Architekten, Ingenieureje nach Bundesland unterschiedlichArchitekten- und Ingenieurgesetze der Länder
Ärztenur möglich, wenn das Landesrecht eine passende Versicherung vorsiehtHeilberufe-Kammergesetze der Länder

Für Heilberufe ist die PartG mbB in mehreren Bundesländern nicht verfügbar, weil das Landesrecht keine entsprechende Versicherungsregel enthält. Gleiches gilt teilweise für Ingenieure. Prüfen Sie das vor der Gründung bei Ihrer Kammer.

Die Haftungsbeschränkung der mbB erfasst nur Berufsfehler. Für Büromiete, Leasingraten, Gehälter, Kredite und Lieferantenrechnungen haften die Partner weiterhin unbeschränkt persönlich, genau wie bei der einfachen PartG. Wer auch diese Risiken begrenzen will, braucht eine Kapitalgesellschaft.

Haftung im Ernstfall: Ein Rechenbeispiel mit 1,4 Millionen Euro Schaden

Zwei Steuerberaterinnen, Frau Albers und Frau Brandt, arbeiten in einer Partnerschaft. Frau Albers versäumt bei einem Mandanten eine Frist. Der Schaden beträgt 1,4 Millionen Euro. Die Berufshaftpflichtversicherung zahlt bis zur vereinbarten Versicherungssumme von 1 Million Euro. Das Gesellschaftsvermögen, also Kontoguthaben und offene Forderungen, beträgt 150.000 Euro.

Fall 1, einfache PartG:

1.Schaden 1.400.000 Euro minus Versicherungsleistung 1.000.000 Euro ergibt 400.000 Euro ungedeckt.

2.Die Gesellschaft haftet mit ihrem Vermögen, also mit 150.000 Euro.

3.Für die verbleibenden 250.000 Euro haftet Frau Albers persönlich, weil sie mit dem Mandat befasst war.

4.Frau Brandt haftet nicht, weil sie an dem Auftrag nicht mitgearbeitet hat.

Fall 2, PartG mbB:

1.Auch hier bleiben nach der Versicherungsleistung 400.000 Euro offen.

2.Die Gesellschaft haftet mit 150.000 Euro.

3.Die restlichen 250.000 Euro kann der Mandant von keiner der beiden Partnerinnen persönlich verlangen. Er fällt mit diesem Betrag aus, sofern die Gesellschaft kein weiteres Vermögen hat.

Der Unterschied zeigt sich erst oberhalb der Versicherungssumme. Bei kleinen Schäden, die die Versicherung vollständig deckt, verhalten sich beide Varianten praktisch gleich. Die mbB lohnt sich deshalb vor allem in Berufen mit hohen Einzelrisiken, etwa bei Steuer- und Rechtsberatung für Unternehmen oder in der Tragwerksplanung.

Die Beschränkung greift außerdem nur, solange der Versicherungsschutz besteht. Wird die Prämie nicht gezahlt und der Vertrag gekündigt, fällt die Gesellschaft für danach entstehende Schäden haftungsrechtlich auf das Niveau der einfachen PartG zurück. Ob die höhere Prämie der mbB in Ihrem Fall gerechtfertigt ist, klären Sie am besten mit einem auf Berufshaftpflicht spezialisierten Versicherungsmakler oder Ihrer Kammer.

Eintragung ins Partnerschaftsregister in sieben Schritten

Die Partnerschaft entsteht im Verhältnis zu Dritten erst mit der Eintragung ins Partnerschaftsregister. Bis dahin gelten Sie nach außen als GbR, mit voller persönlicher Haftung aller Beteiligten, auch für Berufsfehler. Die folgende Checkliste führt Sie durch die Gründung:

1.Kammer kontaktieren. Klären Sie bei Ihrer Berufskammer, ob die geplante Zusammensetzung zulässig ist, ob die PartG mbB möglich ist und welche Versicherungssumme gilt. Dauer: wenige Tage. Gebühr: in der Regel keine.

2.Namen festlegen. Seit 2024 muss der Name nicht mehr zwingend den Namen eines Partners enthalten. Pflicht ist der Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“, bei der mbB zusätzlich „mbB“. Prüfen Sie im gemeinsamen Registerportal der Länder, ob am Ort bereits eine Gesellschaft mit verwechselbarem Namen eingetragen ist.

3.Partnerschaftsvertrag aufsetzen. Er regelt Name, Sitz, Gegenstand, Partner, Gewinnverteilung, Geschäftsführung, Vertretung sowie Ausscheiden, Tod und Abfindung. Halten Sie ihn schriftlich fest. Eine notarielle Beurkundung des Vertrags ist nicht nötig.

4.Versicherung abschließen (nur mbB). Der Versicherer stellt eine Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG aus. Ohne diese Bescheinigung trägt das Registergericht keine PartG mbB ein.

5.Notartermin. Alle Partner unterschreiben die Anmeldung, der Notar beglaubigt die Unterschriften. Angemeldet werden Name, Sitz, Gegenstand, Name, Geburtsdatum, Wohnort und ausgeübter Beruf jedes Partners sowie die Vertretungsregelung. Bringen Sie Ausweis und Berufszulassung mit. Dauer: etwa 30 Minuten.

6.Elektronische Einreichung. Der Notar übermittelt die Anmeldung an das zuständige Registergericht. Viele Bundesländer haben das Partnerschaftsregister bei einzelnen Amtsgerichten gebündelt. Bei Kammerberufen kann das Gericht die Kammer anhören.

7.Eintragung und Bekanntmachung. Die Bearbeitungszeit hängt vom Gericht ab und reicht von wenigen Tagen bis zu einigen Wochen. Die Bekanntmachung erfolgt elektronisch im Registerportal. Ab der Eintragung gilt die gewählte Haftungsverfassung.

Gründungskosten: Notar und Registergericht liegen meist im niedrigen dreistelligen Bereich

Die Kosten für Notar und Gericht sind gesetzlich festgelegt, im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und in der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV). Sie hängen unter anderem von der Zahl der Partner und davon ab, ob der Notar die Anmeldung selbst entwirft. Lassen Sie sich vorab eine Kostenaufstellung geben. Die folgenden Werte sind Größenordnungen für eine Partnerschaft mit zwei bis drei Partnern:

PostenGrößenordnungHinweis
Notar: Entwurf und Beglaubigung der Anmeldung, elektronische Übermittlungetwa 150 bis 400 Euro zzgl. USt.steigt mit der Zahl der Partner
Registergericht: Ersteintragungetwa 100 bis 200 Eurojeder weitere Partner erhöht die Gebühr
Partnerschaftsvertrag0 Euro bei eigenem Entwurf, sonst Anwaltshonorar nach VereinbarungMusterverträge der Kammern als Ausgangspunkt
Berufshaftpflicht mbBabhängig von Beruf, Umsatz und Versicherungssummejährlich wiederkehrend
Transparenzregister0 Euro für die EintragungGebühren nur in Ausnahmefällen

Bei einer einfachen PartG kostet die Gründung damit in vielen Fällen unter 600 Euro. Eine Gewerbeanmeldung entfällt, weil die Partnerschaft kein Gewerbe betreibt.

Der größte laufende Posten ist bei der mbB die Versicherung. Weil die Haftungsbeschränkung von einer erhöhten Mindestsumme abhängt, liegt die Prämie oft spürbar über der einer Einzelpraxis. Holen Sie mindestens zwei Angebote ein, bevor Sie sich für die mbB entscheiden. Fragen Sie dabei ausdrücklich nach der Jahreshöchstleistung, denn auch dafür schreibt das Berufsrecht Mindestwerte vor.

Nach der Eintragung: Finanzamt, Transparenzregister und Kammer

Das Registergericht informiert das Finanzamt nicht in jedem Fall so, dass Sie automatisch eine Steuernummer erhalten. Reichen Sie deshalb innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Personengesellschaften über ELSTER ein. Die Partnerschaft erhält eine eigene Steuernummer. Ihren Gewinn ermitteln Sie per Einnahmenüberschussrechnung, eine Bilanzpflicht besteht nicht. Jedes Jahr geben Sie eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ab. Das Finanzamt verteilt den Gewinn darin auf die Partner, die ihn in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung versteuern. Umsatzsteuerlich ist die Gesellschaft der Unternehmer. Die Kleinunternehmerregelung greift, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet.

Gewerbesteuer fällt nur an, solange alle Partner freiberuflich tätig sind und die Gesellschaft keine gewerblichen Einkünfte erzielt. Schon kleine gewerbliche Nebenumsätze können nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die gesamte Gesellschaft gewerblich machen. Der Bundesfinanzhof hat dafür eine Bagatellgrenze gezogen: Die gewerblichen Nettoumsätze dürfen höchstens 3 Prozent der gesamten Nettoumsätze und höchstens 24.500 Euro im Jahr betragen.

Beispiel: Ein Ingenieurbüro in Partnerschaftsform erzielt 300.000 Euro Nettoumsatz. Davon stammen 8.000 Euro aus dem Verkauf von Messgeräten.

8.000 geteilt durch 300.000 ergibt 2,67 Prozent. Beide Grenzen sind eingehalten, die Einkünfte bleiben freiberuflich.

Steigt der Geräteverkauf auf 12.000 Euro, liegt der Anteil bei 4 Prozent. Die Bagatellgrenze ist überschritten, und der gesamte Gewinn von 300.000 Euro Umsatz wird gewerbesteuerpflichtig.

Hinzu kommt die Mitteilung an das Transparenzregister. Seit 2021 müssen auch eingetragene Partnerschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten selbst melden, ein Verweis auf das Partnerschaftsregister genügt nicht mehr. Teilen Sie außerdem Ihrer Kammer die Gründung mit, sofern das Berufsrecht es verlangt. Bei Rechtsanwälten und Steuerberatern bedarf die Berufsausübungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen einer eigenen Zulassung oder Anerkennung. Bei Fragen zur Gewinnverteilung oder zur Abfärbewirkung lohnt sich ein Termin bei einer Steuerberaterin, bevor die erste Feststellungserklärung fällig wird.

Drei Fehler, die bei der Gründung häufig passieren

Erstens beginnen viele Partner mit der Arbeit, bevor die Eintragung erfolgt ist. In dieser Phase besteht eine GbR, und jeder Gesellschafter haftet persönlich für jeden Berufsfehler, auch für den des Kollegen. Planen Sie den Notartermin früh genug und übernehmen Sie größere Mandate erst nach der Eintragung, wenn Ihnen die Haftungsbeschränkung wichtig ist.

Zweitens wird der mbB-Schutz für umfassender gehalten, als er ist. Er gilt nur für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung. Wer allein einen langfristigen Mietvertrag über 5.000 Euro im Monat unterschreibt, haftet dafür persönlich und unbeschränkt. Dazu gehört auch, den Versicherungsvertrag im Blick zu behalten. Ein Zahlungsverzug bei der Prämie kann die Haftungsbeschränkung kippen.

Drittens enthält der Partnerschaftsvertrag oft keine Regeln für das Ausscheiden. Ohne Vereinbarung zur Abfindung, zu Wettbewerbsverboten und zum Umgang mit Mandanten führt der erste Partnerwechsel häufig zum Streit. Kammern stellen Musterverträge bereit. Für die Abfindungsklausel ist eine anwaltliche Prüfung sinnvoll, weil zu niedrige Abfindungen unwirksam sein können.

Häufige Fragen zur Partnerschaftsgesellschaft

Die folgenden Fragen tauchen bei der Gründung regelmäßig auf und werden in den Abschnitten oben nicht beantwortet.

Kann eine bestehende GbR in eine Partnerschaft wechseln?

Ja, sofern alle Gesellschafter Freiberufler sind. Ist die GbR bereits im Gesellschaftsregister eingetragen, läuft der Wechsel als Statuswechsel nach § 707c BGB. Der Notar meldet ihn bei beiden Registern an. Verträge und Mandate bleiben bei der Gesellschaft, weil sich nur die Rechtsform ändert.

Kann ich eine Partnerschaft im Nebenerwerb führen?

Grundsätzlich ja. Das PartGG verlangt nicht, dass Sie ausschließlich in der Partnerschaft tätig sind. Einzelne Berufsrechte und Ihr Arbeitsvertrag können aber Grenzen setzen, etwa bei angestellten Anwälten oder Ärzten im Krankenhaus.

Wie nimmt die Partnerschaft einen neuen Partner auf?

Die bisherigen Partner und die neue Partnerin ändern den Vertrag. Anschließend melden alle den Eintritt notariell beglaubigt beim Partnerschaftsregister an. Auch für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der neue Partner persönlich, bei Berufsfehlern nur, soweit er mit dem Mandat befasst ist. Das Transparenzregister ist ebenfalls zu aktualisieren.

Brauche ich ein Geschäftskonto für die Partnerschaft?

Gesetzlich vorgeschrieben ist es nicht. Weil die Partnerschaft eine eigene Steuernummer hat und ihre Einnahmen getrennt erfasst werden müssen, eröffnen fast alle Gesellschaften ein eigenes Konto. Banken verlangen dafür in der Regel den Registerauszug, den Partnerschaftsvertrag und die Ausweise aller vertretungsberechtigten Partner.