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Nebenberuflich selbstständig machen: Arbeitgeber informieren, Krankenversicherung und Steuern mit Checkliste

Sie möchten neben Ihrem Job gründen? Erfahren Sie, wann Sie Ihren Arbeitgeber informieren müssen, wie Sie in der Krankenversicherung nebenberuflich bleiben und was steuerlich auf Sie zukommt. Mit Checkliste für den Start.

Veröffentlicht am 20. Oktober 2026 · 7 Min. Lesezeit

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Titelbild — Priscilla Du Preez 🇨🇦 / unsplash
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Wer sich nebenberuflich selbstständig machen will, meldet ein Gewerbe beim Gewerbeamt an oder als Freiberufler direkt beim Finanzamt. Die Gewerbeanmeldung kostet je nach Gemeinde etwa 15 bis 65 Euro, die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt ist gebührenfrei. Ihren Arbeitgeber müssen Sie informieren, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Beamtenrecht eine Anzeige oder Genehmigung verlangen. Ihre gesetzliche Krankenversicherung läuft über die Anstellung weiter, solange die Selbstständigkeit zeitlich und wirtschaftlich hinter dem Job zurückbleibt. Alle Beträge und Grenzwerte in diesem Artikel haben den Stand Januar 2026.

Wann eine Selbstständigkeit als nebenberuflich gilt

Ein Gesetz, das „nebenberuflich“ für alle Bereiche einheitlich definiert, gibt es nicht. Die Krankenkasse prüft Stunden und Einkommen. Das Finanzamt unterscheidet überhaupt nicht zwischen Haupt- und Nebenerwerb: Jeder Gewinn ist steuerpflichtig, ganz gleich, ob er aus 5 oder 50 Wochenstunden stammt. Ihr Arbeitgeber interessiert sich vor allem für Konkurrenz und Arbeitskraft. Deshalb müssen Sie dieselbe Tätigkeit dreimal einordnen, für jede Stelle nach deren eigenen Maßstäben.

An den Anmeldepflichten ändert der Nebenerwerb nichts. Folgende Sonderfälle sollten Sie vor dem Start kennen:

Beamte brauchen für die meisten entgeltlichen Nebentätigkeiten eine Genehmigung des Dienstherrn. Für Bundesbeamte regelt das § 99 Bundesbeamtengesetz, für Landesbeamte gelten die Landesbeamtengesetze.

Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst müssen nach § 3 Abs. 3 TVöD jede Nebentätigkeit gegen Entgelt rechtzeitig vorher schriftlich anzeigen.

Erlaubnispflichtige Gewerbe wie Immobilienmakler (§ 34c GewO) oder Versicherungsvermittler (§ 34d GewO) brauchen die Erlaubnis auch im Nebenerwerb.

Zulassungspflichtige Handwerke setzen die Eintragung in die Handwerksrolle voraus, in der Regel mit Meistertitel oder gleichwertiger Qualifikation.

Arbeitgeber informieren: Der Arbeitsvertrag entscheidet über die Anzeigepflicht

Die Berufsfreiheit schützt auch Nebentätigkeiten. Ein pauschales Verbot jeder Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag halten Arbeitsgerichte deshalb regelmäßig für unwirksam. Zulässig sind dagegen Klauseln, die eine Anzeige oder eine Genehmigung verlangen. Die Genehmigung darf Ihr Arbeitgeber nur verweigern, wenn berechtigte betriebliche Interessen betroffen sind. Steht in Ihrem Vertrag keine solche Klausel, besteht grundsätzlich keine allgemeine Pflicht zur Mitteilung. Eine Ausnahme gilt, wenn die Selbstständigkeit Interessen des Arbeitgebers berührt, etwa weil Sie in derselben Branche tätig werden.

Verweigern darf der Arbeitgeber die Nebentätigkeit typischerweise in diesen Fällen:

Sie machen ihm Konkurrenz. Für kaufmännische Angestellte regelt das § 60 HGB, für alle anderen ergibt es sich aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis.

Die Arbeitsleistung im Hauptjob leidet erkennbar, weil Sie übermüdet oder während der Arbeitszeit mit eigenen Kunden beschäftigt sind.

Sie arbeiten im Urlaub so, dass der Erholungszweck verfehlt wird. Das verbietet § 8 Bundesurlaubsgesetz.

Sie sind krankgeschrieben und gefährden mit der Nebentätigkeit Ihre Genesung.

Formulieren Sie die Anzeige schriftlich und knapp. Nennen Sie die Art der Tätigkeit, den geplanten Umfang in Wochenstunden und den Hinweis, dass keine Überschneidung mit Kunden oder Produkten des Arbeitgebers besteht. Bewahren Sie eine Kopie und die Antwort auf. Ein Verstoß gegen eine vertragliche Anzeigepflicht kann eine Abmahnung nach sich ziehen, bei Konkurrenztätigkeit im Extremfall die Kündigung. Ist Ihr Vertrag unklar oder lehnt der Arbeitgeber ohne Begründung ab, klärt eine Fachanwältin für Arbeitsrecht die Lage meist in einem Erstgespräch.

Krankenversicherung nebenberuflich: Diese Grenzen prüfen die Kassen

Als pflichtversicherter Arbeitnehmer zahlen Sie Krankenkassenbeiträge nur auf Ihr Gehalt. Der Gewinn aus der Nebentätigkeit bleibt beitragsfrei, solange die Selbstständigkeit nicht hauptberuflich ist. Wird sie hauptberuflich, endet die Pflichtversicherung über die Anstellung, und Sie zahlen Beiträge auf Ihr gesamtes Einkommen. Hauptberuflich ist eine Selbstständigkeit, wenn sie die Beschäftigung zeitlich und wirtschaftlich deutlich übersteigt und den Mittelpunkt Ihrer Erwerbstätigkeit bildet.

Die Krankenkassen orientieren sich an den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands. Sind Sie mehr als 20 Stunden pro Woche angestellt und verdienen mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße, vermuten die Kassen, dass die Selbstständigkeit nebenberuflich ist. Die Bezugsgröße liegt 2026 bei 3.955 Euro, die Hälfte also bei 1.977,50 Euro brutto im Monat. Wenden Sie mehr als 30 Wochenstunden für die Selbstständigkeit auf, gehen die Kassen in der Regel von Hauptberuflichkeit aus. Zwischen diesen Werten entscheidet der Einzelfall, insbesondere das Verhältnis der Einkommen zueinander.

Für andere Versichertengruppen gelten eigene Regeln:

Freiwillig gesetzlich Versicherte mit einem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze zahlen auch auf den Gewinn Beiträge, insgesamt bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat.

Privat Versicherte zahlen einkommensunabhängige Prämien. Für sie ändert die Nebentätigkeit nichts.

Familienversicherte, etwa Studierende oder Ehepartner ohne eigenen Job, verlieren die Familienversicherung, wenn das regelmäßige Gesamteinkommen 565 Euro im Monat übersteigt oder die Selbstständigkeit hauptberuflich ist.

Teilen Sie Ihrer Krankenkasse die Aufnahme der Tätigkeit mit. Sie schickt Ihnen einen Fragebogen zu Stunden, Einkommen und Mitarbeitern und entscheidet danach über Ihren Status. Wer die Meldung unterlässt und später als hauptberuflich eingestuft wird, muss Beiträge rückwirkend nachzahlen.

Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft im Nebenerwerb

Die meisten Selbstständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert. Ausnahmen regelt § 2 SGB VI für bestimmte Berufsgruppen. Dazu gehören selbstständige Lehrer, Dozenten und Trainer ohne eigene Angestellte, Pflegepersonen, Hebammen und in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker. Ebenfalls pflichtversichert sind Selbstständige, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten und keine Angestellten haben. Künstler und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse versichert.

Für den Nebenerwerb ist eine Grenze entscheidend: Bleibt das Arbeitseinkommen aus der Selbstständigkeit bei höchstens 603 Euro im Monat, gilt die Tätigkeit als geringfügig und ist rentenversicherungsfrei. Liegt der Gewinn darüber und fällt Ihre Tätigkeit unter eine der genannten Gruppen, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn bei der Deutschen Rentenversicherung melden. Dort können Sie im Zweifel auch eine Statusfeststellung beantragen.

Die Berufsgenossenschaft ist für die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Unternehmer müssen ihr Unternehmen nach § 192 SGB VII binnen einer Woche nach der Eröffnung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Ob Sie als Inhaber selbst pflichtversichert sind, hängt von der Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaft ab. Bei vielen ist die eigene Versicherung freiwillig. Ihr Arbeitsweg zum Hauptjob und Ihre Tätigkeit dort sind über den Arbeitgeber versichert, die Nebentätigkeit dagegen nicht.

Nebenberuflich selbstständig machen: Anmeldung in fünf Schritten

Die Reihenfolge hängt davon ab, ob Sie ein Gewerbe betreiben oder freiberuflich arbeiten. Freiberufler im Sinne von § 18 EStG sind etwa Journalistinnen, Übersetzer, Designerinnen, Architekten oder Heilberufler. Sie überspringen das Gewerbeamt. Alle anderen, vom Onlinehändler bis zum Hausmeisterservice, starten dort.

1.Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt der Gemeinde, in der der Betrieb sitzt. Das geht vielerorts online oder vor Ort. Die Bearbeitung dauert meist wenige Tage, die Gebühr liegt je nach Gemeinde etwa zwischen 15 und 65 Euro. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben legen Sie die Erlaubnis vor.

2.Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER ausfüllen. Die Frist beträgt nach § 138 Abs. 1b AO einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit. Die Steuernummer kommt je nach Finanzamt nach einigen Tagen bis mehreren Wochen. Gebühr: keine.

3.Berufsgenossenschaft innerhalb einer Woche nach Eröffnung informieren. Das Gewerbeamt leitet die Anmeldung in vielen Fällen weiter, eine eigene Meldung ist trotzdem sicherer.

4.Krankenkasse und gegebenenfalls Rentenversicherung schriftlich informieren und den Fragebogen der Kasse beantworten.

5.Arbeitgeber informieren, sofern Vertrag oder Tarifvertrag das verlangen. Am besten tun Sie das vor dem ersten Kundenauftrag.

PostenKostenHinweis
Gewerbeanmeldungca. 15 bis 65 Euro einmaligabhängig von der Gemeinde, entfällt für Freiberufler
Steuerliche Anmeldung beim Finanzamt0 Euroüber ELSTER, Zertifikat kostenlos
Erlaubnis nach Gewerbeordnungabhängig von Gewerbe und Behördenur bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
IHK-Beitraghäufig 0 Euro im Nebenerwerbbefreit bis 5.200 Euro Gewinn ohne Handelsregistereintrag
Geschäftskonto0 Euro bis monatliche Kontogebührfür Einzelunternehmer gesetzlich nicht vorgeschrieben

Als Gewerbetreibender werden Sie automatisch Mitglied der IHK oder der Handwerkskammer. Natürliche Personen ohne Handelsregistereintrag zahlen nach § 3 Abs. 3 IHKG keinen Beitrag, solange der Gewerbeertrag 5.200 Euro im Jahr nicht übersteigt. Für Existenzgründer gibt es weitere Befreiungen in den ersten Jahren. Die Details bestätigt Ihnen Ihre IHK mit dem ersten Bescheid.

Steuern im Nebenerwerb: Was auf Ihren Gewinn zukommt

Ihr Gewinn wird zu Ihrem Gehalt addiert und mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert. Weil der Einkommensteuertarif progressiv ist, trifft jeder zusätzliche Euro auf Ihren höchsten Grenzsteuersatz. Den Gewinn ermitteln Sie als Einzelunternehmer per Einnahmenüberschussrechnung und übermitteln die Anlage EÜR mit der Einkommensteuererklärung elektronisch. Die Abgabe ist Pflicht, sobald Ihre Nebeneinkünfte 410 Euro im Jahr übersteigen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Praxisbeispiel mit Rechenweg: Eine ledige Angestellte hat nach Abzug von Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben ein zu versteuerndes Einkommen von 45.000 Euro. Nebenbei erzielt sie als Grafikdesignerin einen Gewinn von 8.000 Euro im Jahr.

Einkommensteuer auf 45.000 Euro nach Tarif 2026: 8.835 Euro

Einkommensteuer auf 53.000 Euro nach Tarif 2026: 11.617 Euro

Mehrsteuer durch die Nebentätigkeit: 11.617 minus 8.835 = 2.782 Euro

Belastung je Euro Gewinn: 2.782 geteilt durch 8.000 = rund 34,8 Prozent

Solidaritätszuschlag fällt in diesem Beispiel nicht an, weil die Steuer unter der Freigrenze bleibt. Ist die Designerin Kirchenmitglied, kommen je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer hinzu. Für die Praxis heißt das: Legen Sie bei mittleren Gehältern rund ein Drittel des Gewinns zurück. Als Gewerbetreibende hätte sie keine Gewerbesteuer gezahlt, weil natürliche Personen nach § 11 GewStG einen Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag haben.

Für kleine Beträge gilt der Härteausgleich. Liegen Ihre Nebeneinkünfte bei höchstens 410 Euro, bleiben sie steuerfrei. Zwischen 410 und 820 Euro wird ein Teil steuerfrei gestellt, der mit steigendem Gewinn sinkt. Sobald das Finanzamt nach der ersten Veranlagung eine Nachzahlung erwartet, setzt es Vorauszahlungen fest. Diese sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig, sofern sie mindestens 400 Euro im Jahr und 100 Euro je Termin erreichen.

Bei der Umsatzsteuer können Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen. Seit 2025 gilt: Der Umsatz des Vorjahres darf 25.000 Euro nicht überschreiten, der des laufenden Jahres nicht 100.000 Euro. Im Gründungsjahr liegt die Grenze bei 25.000 Euro, und wer sie überschreitet, verliert den Status sofort ab dem Umsatz, der die Grenze reißt. Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus, dürfen dafür aber auch keine Vorsteuer abziehen. Die aktuellen Anwendungsregeln veröffentlicht das Bundesfinanzministerium. Für die Erklärung des Vorjahres gilt ohne Steuerberatung der 31. Juli des Folgejahres als Frist. Bei Verspätung kann ein Zuschlag von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat anfallen, mindestens 10 Euro pro Monat. Planen Sie Investitionen, eine Umsatzsteueroption oder Mitarbeiter, rechnet sich ein Termin beim Steuerberater meist schon im ersten Jahr.

Drei Fehler, die Nebengründer häufig machen

Der häufigste Fehler betrifft die Steuerrücklage. Weil auf das Gehalt bereits Lohnsteuer abgeführt wird, fühlt sich der Gewinn aus der Nebentätigkeit wie Nettoeinkommen an. Die Rechnung kommt mit dem ersten Steuerbescheid, oft zusammen mit Vorauszahlungen für das laufende Jahr. Im Beispiel oben wären das knapp 2.800 Euro Nachzahlung plus vierteljährliche Vorauszahlungen in ähnlicher Höhe.

Der zweite Fehler ist die verpasste Kleinunternehmergrenze im Gründungsjahr. Wer davon ausgeht, im ersten Jahr großzügig bis 25.000 Euro planen zu können, und im Oktober einen großen Auftrag annimmt, rutscht mitten im Jahr in die Regelbesteuerung. Ab dann müssen Rechnungen Umsatzsteuer enthalten, und Voranmeldungen werden fällig.

Drittens melden viele die Tätigkeit nicht bei der Krankenkasse, weil sie sich als „nur nebenbei“ einstufen. Wächst das Geschäft, verschiebt sich das Verhältnis von Stunden und Einkommen unbemerkt. Eine spätere Prüfung kann rückwirkend zur Einstufung als hauptberuflich führen. Eine frühe Meldung schafft dagegen eine dokumentierte Ausgangslage.

Checkliste für den Start in die Nebenselbstständigkeit

Die folgende Liste ist chronologisch geordnet. Haken Sie die Punkte ab, bevor Sie die erste Rechnung schreiben.

Für Ihre Unterlagen genügt ein Ordner, digital oder auf Papier, in dem Anzeige, Bescheide und Steuernummer zusammen liegen. Die Bescheide brauchen Sie später für Steuererklärung und Kassenprüfung.

[ ] Arbeitsvertrag und Tarifvertrag auf Anzeige- oder Genehmigungsklausel prüfen

[ ] Prüfen, ob Ihre Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht

[ ] Arbeitgeber schriftlich informieren oder Genehmigung einholen, Kopie aufbewahren

[ ] Klären, ob Gewerbe oder freier Beruf vorliegt

[ ] Erlaubnispflicht oder Handwerksrolle prüfen

[ ] Gewerbe anmelden, Gebühr bezahlen, Gewerbeschein ablegen

[ ] Fragebogen zur steuerlichen Erfassung binnen eines Monats über ELSTER übermitteln

[ ] Entscheidung für oder gegen die Kleinunternehmerregelung treffen

[ ] Berufsgenossenschaft binnen einer Woche informieren

[ ] Krankenkasse informieren und deren Fragebogen beantworten

[ ] Rentenversicherungspflicht für Ihre Berufsgruppe prüfen

[ ] Getrenntes Konto für Betriebseinnahmen und -ausgaben einrichten

[ ] Monatlich rund ein Drittel des Gewinns zurücklegen

[ ] Wochenstunden für Hauptjob und Nebentätigkeit dokumentieren

FAQ zur nebenberuflichen Selbstständigkeit

Darf ich während der Elternzeit nebenberuflich selbstständig sein?

Ja, im Rahmen von bis zu 32 Wochenstunden. Nach § 15 Abs. 4 BEEG braucht eine selbstständige Tätigkeit während der Elternzeit allerdings die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Dieser kann sie nur aus dringenden betrieblichen Gründen und innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnen.

Beziehen Sie Elterngeld, wird der Gewinn auf das Elterngeld angerechnet. Melden Sie die Tätigkeit deshalb auch der Elterngeldstelle.

Brauche ich ein separates Geschäftskonto?

Für Einzelunternehmer ist ein eigenes Geschäftskonto gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ein zweites Privatkonto, das ausschließlich für die Selbstständigkeit genutzt wird, erleichtert die Buchhaltung trotzdem erheblich.

Achten Sie dabei auf die Geschäftsbedingungen der Bank. Manche Banken untersagen die geschäftliche Nutzung von Privatkonten ausdrücklich.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Nebentätigkeit nachträglich verbietet?

Er braucht dafür berechtigte Interessen, etwa Konkurrenz oder nachweislich nachlassende Arbeitsleistung. Ohne solche Gründe ist ein nachträgliches Verbot angreifbar.

Lassen Sie sich die Begründung schriftlich geben. Die Rechtsberatung von Gewerkschaften oder eine arbeitsrechtliche Erstberatung hilft bei der Einschätzung.

Muss ich für die Nebentätigkeit Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben?

Als Kleinunternehmer nicht. Bei Regelbesteuerung verlangt das Finanzamt im Gründungsjahr und im Folgejahr grundsätzlich monatliche Voranmeldungen. Hiervon können Finanzämter in bestimmten Fällen abweichen.

Danach richtet sich der Rhythmus nach der Steuerschuld des Vorjahres. Die Voranmeldung ist jeweils am 10. des Folgemonats fällig.