Elterngeld für Selbstständige: Bemessung nach dem Steuerbescheid, 175.000-Euro-Grenze und ElterngeldPlus mit Rechenbeispiel
Auch als Selbstständiger haben Sie Anspruch auf Elterngeld. Die Höhe richtet sich jedoch nach dem Gewinn im letzten abgeschlossenen Steuerjahr. Wir zeigen, wie die Elterngeldstelle rechnet, was die Einkommensgrenze von 175.000 Euro bedeutet und wie Sie mit ElterngeldPlus trotz Weiterarbeit möglichst viel herausholen.
Veröffentlicht am 05. November 2026 · 7 Min. Lesezeit

Selbstständige erhalten Elterngeld nach denselben Grundregeln wie Angestellte: 65 bis 100 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro im Monat als Basiselterngeld. Maßgeblich ist jedoch Ihr Gewinn aus dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt, und ab 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen entfällt der Anspruch ganz. Dieser Artikel zeigt, wie die Elterngeldstelle beim Elterngeld für Selbstständige rechnet, wo die Grenzfälle liegen und wann sich ElterngeldPlus trotz Weiterarbeit lohnt. Alle Beträge haben den Stand Januar 2026 und gelten für Geburten ab dem 1. April 2025.
Elterngeld für Selbstständige hängt an vier Fragen
Bevor Sie Varianten durchrechnen, klären Sie einige Punkte, die über Höhe und Anspruch entscheiden. Bei Selbstständigen hängen sie enger zusammen als bei Angestellten, weil das Einkommen schwankt und die Elterngeldstelle es erst im Nachhinein sicher kennt.
Ihr Gewinn im Kalenderjahr vor der Geburt. Er bildet die Bemessungsgrundlage, die Monate unmittelbar vor der Geburt spielen in der Regel keine Rolle.
Das zu versteuernde Einkommen beider Eltern. Liegt es zusammen über 175.000 Euro, besteht kein Anspruch.
Ob und wie viel Sie während des Bezugs arbeiten. Jeder Gewinn im Bezugszeitraum mindert das Elterngeld, die Grenze liegt bei 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt.
Ihr Versicherungsstatus. Von ihm hängt ab, welche Pauschalen für Sozialabgaben vom Gewinn abgezogen werden.
Die Reihenfolge ist bewusst gewählt. Wer die Einkommensgrenze überschreitet, braucht nicht weiterzurechnen. Wer darunter liegt und nach der Geburt weiterarbeiten will, für den entscheidet meist die Frage nach dem Gewinn im Bezugszeitraum, ob Basiselterngeld oder ElterngeldPlus mehr bringt.
Das Kalenderjahr vor der Geburt bestimmt die Höhe
Für Angestellte zählen die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat. Haben Sie dagegen Gewinneinkünfte, also aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft, ist nach § 2b des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich. Kommt Ihr Kind im März 2026 zur Welt, zählt der Gewinn des Jahres 2025. Diesen Gewinn teilt die Elterngeldstelle durch zwölf, auch wenn Sie nur einen Teil des Jahres selbstständig waren.
Haben Sie sowohl Lohn als auch Gewinn bezogen, gilt das Kalenderjahr für beide Einkunftsarten. Das betrifft viele Nebenerwerbsgründer. Es genügt dabei, dass Gewinneinkünfte entweder im letzten Veranlagungszeitraum oder in den zwölf Monaten vor der Geburt angefallen sind. Daraus ergeben sich einige Grenzfälle, die Sie kennen sollten:
Gründung kurz vor der Geburt. Waren Sie im Vorjahr ausschließlich angestellt und haben erst im Geburtsjahr gegründet, rechnet die Elterngeldstelle mit dem Vorjahr. Ihr volles Angestelltengehalt aus diesem Jahr bildet dann die Grundlage.
Gründung mitten im Vorjahr ohne vorherige Beschäftigung. Liegt im Vorjahr nur ein halbes Jahr Gewinn vor, wird er trotzdem auf zwölf Monate verteilt. Das Elterngeld fällt entsprechend niedrig aus.
Verschiebung auf ein früheres Jahr. Hatten Sie im maßgeblichen Jahr Elterngeld oder Mutterschaftsleistungen für ein älteres Kind oder eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung mit Gewinneinbruch, kann der Bemessungszeitraum auf das vorangegangene Jahr verschoben werden.
Liegt noch kein Steuerbescheid für das maßgebliche Jahr vor, zahlt die Elterngeldstelle vorläufig auf Basis anderer Nachweise, etwa der Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder des letzten Bescheids. Wird für das Jahr gar kein Einkommensteuerbescheid erstellt, ermittelt die Elterngeldstelle den Gewinn selbst. Als Betriebsausgaben setzt sie dann pauschal 25 Prozent der Einnahmen an, auf Antrag Ihre tatsächlichen Ausgaben.
Vom Gewinn zum Elterngeld-Netto: Diese Abzüge zählen
Die Elterngeldstelle nimmt den Gewinn aus dem Steuerbescheid und zieht davon fiktive Steuern und pauschale Sozialabgaben ab. Was Sie tatsächlich ans Finanzamt gezahlt haben, ist dabei unerheblich. Die Steuern werden nach einem festgelegten Programmablaufplan berechnet, der dem Lohnsteuerverfahren nachgebildet ist. Abgezogen werden Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Für die Sozialabgaben gibt es drei feste Pauschalen, die nur greifen, wenn Sie im jeweiligen Zweig versicherungspflichtig waren:
| Pauschale | Satz vom Gewinn | Gilt bei Selbstständigen, wenn |
|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung | 9 Prozent | Pflichtversicherung in der GKV, etwa über die Künstlersozialkasse |
| Rentenversicherung | 10 Prozent | Rentenversicherungspflicht, etwa als Handwerker in der Handwerksrolle oder als Lehrkraft |
| Arbeitsförderung | 2 Prozent | Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung |
Die meisten Solo-Selbstständigen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert oder privat versichert und nicht rentenversicherungspflichtig. Bei ihnen entfallen alle drei Pauschalen. Das Elterngeld-Netto liegt dann näher am Gewinn als bei einem Angestellten mit gleichem Brutto. Freiwillige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung begründen keine Versicherungspflicht im Sinne dieser Regel. Klären Sie Ihren genauen Status mit der Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung, bevor Sie rechnen.
Aus dem so ermittelten Netto ergibt sich die Ersatzrate. Zwischen 1.000 und 1.200 Euro beträgt sie 67 Prozent. Darüber sinkt sie pro 2 Euro um 0,1 Prozentpunkte und erreicht ab 1.240 Euro den Mindestwert von 65 Prozent. Unter 1.000 Euro steigt sie pro 2 Euro um 0,1 Prozentpunkte, höchstens bis 100 Prozent. Den Höchstbetrag von 1.800 Euro erreichen Sie ab einem Netto von 2.770 Euro im Monat. Mehr Einkommen erhöht das Elterngeld nicht.
Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus im Vergleich
Das Gesetz kennt drei Bezugsformen, die Sie kombinieren können. Die Unterschiede betreffen vor allem Dauer und Monatsbetrag.
| Merkmal (Stand Januar 2026) | Basiselterngeld | ElterngeldPlus | Partnerschaftsbonus |
|---|---|---|---|
| Monatsbetrag | 300 bis 1.800 Euro | 150 bis 900 Euro, höchstens die Hälfte des Basiselterngelds ohne Einkommen | wie ElterngeldPlus |
| Dauer | 12 Monate, mit Partnermonaten 14 | zwei Plus-Monate je Basis-Monat | 2 bis 4 Monate je Elternteil |
| Zeitfenster | nur bis zum 14. Lebensmonat | auch danach, ab dem 15. Lebensmonat nur ohne Unterbrechung | parallel durch beide Eltern |
| Arbeit erlaubt | bis 32 Wochenstunden | bis 32 Wochenstunden | beide 24 bis 32 Wochenstunden |
Den Geschwisterbonus von 10 Prozent, mindestens 75 Euro, und den Mehrlingszuschlag von 300 Euro je weiterem Kind erhalten Sie in allen Varianten zusätzlich. Gleichzeitig können beide Eltern Basiselterngeld höchstens einen Monat lang beziehen, und zwar innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate. Ausnahmen gelten bei Mehrlingen, Frühgeburten und Kindern mit Behinderung.
Den entscheidenden Vorteil hat ElterngeldPlus, sobald Sie weiterarbeiten. Ihr Gewinn im Bezugszeitraum mindert dann auch das Basiselterngeld stark. Der Monatsbetrag beider Varianten kann sich angleichen, ElterngeldPlus läuft aber doppelt so lange.
Rechenbeispiel: eine Grafikdesignerin mit 48.000 Euro Gewinn
Lena ist freiberufliche Grafikdesignerin, freiwillig in der GKV versichert, nicht rentenversicherungspflichtig und zahlt keine Kirchensteuer. Ihr Kind kommt im Februar 2026 zur Welt. Ihr Steuerbescheid für 2025 weist einen Gewinn von 48.000 Euro aus. Das zu versteuernde Einkommen von Lena und ihrem Partner liegt zusammen deutlich unter 175.000 Euro.
Schritt 1, Einkommen vor der Geburt:
Gewinn pro Monat: 48.000 Euro ÷ 12 = 4.000 Euro
Fiktive Steuern: Den genauen Wert errechnet die Elterngeldstelle. Für das Beispiel setzen wir rund 617 Euro im Monat an.
Sozialabgabenpauschalen: keine, da keine Versicherungspflicht
Elterngeld-Netto: 4.000 − 617 = 3.383 Euro
Schritt 2, Elterngeld ohne Arbeit: 65 Prozent von 3.383 Euro ergeben 2.199 Euro. Gezahlt wird der Höchstbetrag von 1.800 Euro.
Schritt 3, Elterngeld bei Weiterarbeit: Ab dem dritten Lebensmonat arbeitet Lena etwa 20 Stunden pro Woche und erwartet einen Monatsgewinn von 1.700 Euro. Nach fiktiven Steuern von angenommen 110 Euro bleiben 1.590 Euro. Für das Einkommen vor der Geburt zählen in dieser Rechnung höchstens 2.770 Euro.
Unterschiedsbetrag: 2.770 − 1.590 = 1.180 Euro
Elterngeld: 65 Prozent von 1.180 Euro = 767 Euro
Obergrenze ElterngeldPlus: die Hälfte von 1.800 Euro = 900 Euro, also bleibt es bei 767 Euro
Schritt 4, Vergleich: Lenas Partner nimmt zwei Partnermonate, Lena hat zwölf Basis-Monate. Die ersten zwei bezieht sie ohne Arbeit als Basiselterngeld, das sind 3.600 Euro.
| Variante für die übrigen 10 Basis-Monate | Monate | Betrag pro Monat | Summe | Gesamt mit ersten 2 Monaten |
|---|---|---|---|---|
| Basiselterngeld mit Arbeit | 10 | 767 Euro | 7.670 Euro | 11.270 Euro |
| Umwandlung in ElterngeldPlus | 20 | 767 Euro | 15.340 Euro | 18.940 Euro |
Durch die Umwandlung erhält Lena 7.670 Euro mehr bei gleichem Arbeitsumfang. Ihre eigenen Steuerwerte prüfen Sie mit dem Elterngeldrechner des Familienministeriums. Dort sind die fiktiven Abzüge hinterlegt.
Welche Variante zu welcher Situation passt
Pausieren Sie vollständig und haben Sie keine Einnahmen aus früheren Aufträgen zu erwarten, bringt Basiselterngeld das meiste Geld in kurzer Zeit. Arbeiten Sie dagegen in nennenswertem Umfang weiter, ist ElterngeldPlus fast immer die bessere Wahl, solange Ihr Gewinn im Bezugszeitraum den Betrag nicht unter die Plus-Obergrenze drückt. Im Beispiel lag Lenas Elterngeld mit Arbeit bei 767 Euro und damit unter der Grenze von 900 Euro. Erst bei sehr geringem Gewinn während des Bezugs kappt die Obergrenze den Plus-Betrag.
Eine Falle betrifft Selbstständige mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Dort zählt der Zahlungseingang. Begleichen Kunden Rechnungen für Arbeit aus dem Vorjahr erst während Ihres Elterngeldbezugs, erhöhen diese Zahlungen Ihren Gewinn im Bezugszeitraum und mindern das Elterngeld. Die Elterngeldstelle bildet einen Durchschnitt über die Bezugsmonate. Ein einzelner hoher Zahlungseingang kann daher den Betrag für mehrere Monate senken. Wer vor der Geburt zeitnah abrechnet, verschiebt Einnahmen in den Bemessungszeitraum statt in den Bezugszeitraum.
Bei Paaren, in denen beide arbeiten, lohnt sich der Blick auf den Partnerschaftsbonus. Arbeiten beide gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden, erhält jeder Elternteil bis zu vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus. Als Selbstständige müssen Sie die Arbeitszeit plausibel darlegen, etwa über eine Erklärung zur Wochenstundenzahl. Wie die Nachweise im Detail aussehen, regelt Ihr Bundesland. Fragen Sie bei der Elterngeldstelle nach, bevor Sie den Bonus fest einplanen.
Ab 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen entfällt der Anspruch
Für Geburten ab dem 1. April 2025 gilt eine einheitliche Grenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Sie gilt für Paare und Alleinerziehende gleichermaßen. Bei Paaren addiert die Elterngeldstelle die Einkommen beider Eltern, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Liegt die Summe auch nur einen Euro darüber, erhält keiner der beiden Elterngeld. Maßgeblich ist der letzte Veranlagungszeitraum vor der Geburt, belegt durch den Steuerbescheid.
Das zu versteuernde Einkommen ist nicht identisch mit dem Gewinn. Es ist der Betrag, der nach Abzug von Sonderausgaben, etwa Vorsorgeaufwendungen und Kirchensteuer, sowie gegebenenfalls außergewöhnlichen Belastungen übrig bleibt. Er steht in Ihrem Steuerbescheid. Ein Paar mit einem Gewinn von 130.000 Euro und einem Gehalt von 65.000 Euro kann deshalb unter der Grenze liegen, obwohl die Bruttosumme 195.000 Euro beträgt. Ein Beispiel für den umgekehrten Fall: Eine Selbstständige mit 120.000 Euro und ihr angestellter Partner mit 60.000 Euro zu versteuerndem Einkommen kommen auf 180.000 Euro. Beide gehen leer aus.
Liegt der Bescheid bei Antragstellung noch nicht vor, verlangt die Elterngeldstelle eine Erklärung oder ältere Nachweise und prüft später nach. Zeigt der Bescheid dann ein Überschreiten, fordert sie das gezahlte Elterngeld zurück. Liegt Ihr Einkommen in der Nähe der Grenze, ist ein Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin sinnvoll, bevor Sie Elterngeld fest einplanen.
Antrag, Unterlagen und Fristen: rückwirkend zählen nur drei Lebensmonate
Den Antrag stellen Sie bei der Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes, in den meisten Ländern auch online über ElterngeldDigital. Rückwirkend wird Elterngeld nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingeht. Ein Antrag im fünften Lebensmonat kostet also den ersten Lebensmonat. Sie können den Antrag frühestens nach der Geburt stellen, weil die Geburtsurkunde dazugehört.
Für Selbstständige umfasst die Unterlagenliste in der Regel:
Geburtsurkunde für Elterngeldzwecke
Einkommensteuerbescheid für das maßgebliche Jahr, ersatzweise Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz
Bescheid zur Einkommensgrenze, bei Paaren auch vom anderen Elternteil
Prognose des Gewinns im Bezugszeitraum, falls Sie weiterarbeiten, mit Angabe der Wochenstunden
Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld, falls bezogen
Arbeiten Sie während des Bezugs weiter, zahlt die Elterngeldstelle zunächst vorläufig. Nach Ende des Bezugs reichen Sie den tatsächlichen Gewinn nach, meist per Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Bezugsmonate. Liegt er höher als prognostiziert, müssen Sie zurückzahlen. Liegt er niedriger, erhalten Sie eine Nachzahlung.
Diese Fehler kosten Selbstständige am häufigsten Geld:
1.Antrag zu spät gestellt, sodass die ersten Lebensmonate verfallen
2.Gewinnprognose zu niedrig angesetzt, was zu einer Rückforderung von mehreren Tausend Euro führen kann
3.Zahlungseingänge aus Vorjahresaufträgen im Bezugszeitraum übersehen
4.Basiselterngeld gewählt, obwohl während des Bezugs gearbeitet wird
Häufige Fragen
Muss ich das Elterngeld versteuern?
Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen im selben Jahr. Bei einem Gewinn neben dem Elterngeld kann das zu einer Nachzahlung führen. Wer mehr als 410 Euro Elterngeld im Jahr erhalten hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Bekomme ich als Selbstständige Mutterschaftsgeld?
Mutterschaftsgeld der Krankenkasse erhalten Sie nur, wenn Sie gesetzlich versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, etwa durch eine Wahlerklärung. Es wird auf das Elterngeld angerechnet. Die Monate mit Mutterschaftsleistungen gelten als Basiselterngeld-Monate der Mutter.
Was passiert, wenn ich mehr als 32 Stunden pro Woche arbeite?
Für diesen Lebensmonat entfällt der Anspruch. Maßgeblich ist der Durchschnitt im Lebensmonat des Kindes. Einzelne längere Wochen sind unschädlich, solange der Monatsschnitt die Grenze einhält.
Laufen meine Krankenkassenbeiträge während des Elterngelds weiter?
Bei freiwillig Versicherten bleibt das Elterngeld selbst beitragsfrei. Die Beitragspflicht für Gewinne aus der Selbstständigkeit besteht aber weiter, und ohne andere Einnahmen kann der Mindestbeitrag anfallen. Ob eine Familienversicherung über den Partner möglich ist, klärt Ihre Krankenkasse.